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ferner von der Einlieferung in das Zellengefängniß ausgeschlossen und dem Landes-
gefängniß in Hall (§. 4) zuzuweisen solche männliche Personen, gegen welche wegen wieder-
holten Rückfalls in Verbrechen wider fremdes Eigenthum im Sinne der §8§. 244, 245,
261, 264 des Strafgesetzbuchs, sei es allein oder in Verbindung mit anderen Verbrechen
oder Vergehen, eine Gefängnißstrafe zu vollziehen ist.
Die Beschlußfassung darüber, ob ein Umstand, welcher die Einlieferung in das Zellen-
gefängniß als unthunlich erscheinen lassen würde, im einzelnen Fall vorliegt oder nicht,
kommt der mit der Strafvollstreckung befaßten Behörde (Staatsanwalt, Amtsrichter) zu,
welche hierüber, wenn möglich noch vor eingetretener Rechtskraft des Urtheils, die erfor-
derlichen Erhebungen zu veranstalten, insbesondere zutreffenden Falls mittelst Einforderung
eines gerichtsärztlichen Gutachtens Grund zu machen hat.
1II. Wenn in andern als den unter 1 aufgeführten Fällen der Verurtheilung einer
Person männlichen Geschlechts zu einer Gefängnißstrafe, oder wenn im Fall der
Verurtheilung einer Person männlichen Geschlechts zu einer zeitigen Zuchthausstrafe
im Hinblick auf die Persönlichkeit des Verurtheilten die Vollziehung der Strafe in Einzel-
haft statt in gemeinsamer Haft als besonders angemessen zu erachten ist, so kann auf den
Antrag der mit der Strafvollstreckung befaßten Behörde (Staatsanwalt, Amtsrichter) das
Strafanstaltenkollegium die Genehmigung zur Ablieferung des Verurtheilten in das
Zellengefängnifß ertheilen, vorausgesetzt, daß die Dauer der zu vollziehenden Strafe
mehr als sechs Wochen beträgt und fünf Jahre nicht übersteigt.
In diesen Fällen hat die Strafvollstreckungsbehörde (Staatsanwalt, Amtsrichter)
sofort nach eingetretener Rechtskraft des Urtheils dem Strafanstaltenkollegium mit ihrem
Antrag die Akten oder, falls solche nicht sogleich entbehrlich sind, eine Abschrift des Urtheils,
sowie eine kurze Mittheilung über das Verbrechen oder Vergehen, wegen dessen die Ver-
urtheilung erfolgt ist, vorzulegen und die Gründe, aus welchen die Anwendung der Einzel-
haft angezeigt erscheint, zu bezeichnen.
Auch dem erkennenden Gerichte bleibt, wofern dasselbe aus besonderen Gründen sich
hiezu veranlaßt sieht, anheimgestellt, in Fällen der vorerwähnten Art die von ihm gewon-
nene Ueberzeugung, daß der Verurtheilte nach seiner Persönlichkeit sich für die Vollziehung
der Strafe in Einzelhaft besonders eigne, in einem der Strafvollstreckungsbehörde mitzu-
theilenden Beschlusse auszusprechen, worauf die letztere gleichfalls die Entschließung des
Strafanstaltenkollegiums einzuholen hat.