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Dauer, deren Erstehung von den erkennenden Behörden in Anwendung des Art. 3 Abs. 3
des genannten Landespolizeistrafgesetzes in der für den Vollzug von Gefängnißstrafen
eingerichteten Strafanstalt angeordnet ist, werden gegen Personen männlichen Geschlechts
in dem Landesgefängniß zu Hall, gegen Frauenspersonen in der Gefängniß—
abtheilung der Strafanstalt für weibliche Gefangene zu Gotteszell vollzogen, ohne
Rücksicht darauf, ob die Strafe wegen der genannten Uebertretungen allein oder in Konkurrenz
mit anderen Uebertretungen ausgesprochen wurde.
8. 7.
Die gegen jugendliche Personen (§.57 des Strafgesetzbuchs) erkannten Gefängnißstrafen,
welche die Dauer von vier Wochen übersteigen, werden gegen Personen männlichen
Geschlechts in der in dem Zellengefängniß zu Heilbronn eingerichteten, gegen
Personen weiblichen Geschlechts in der in der Strafanstalt für weibliche Gefangene zu
Gotteszell gebildeten abgesonderten „Abtheilung der jugendlichen Gefangenen“ vollzogen.
Gefängnißstrafen von kürzerer Dauer, sowie die von den Gerichten erkannten Haftstrafen
gelangen auch gegenüber jugendlichen Personen in den amtsgerichtlichen Gefängnissen
(Bezirksgefängnissen) zum Vollzug, wo dieselben übrigens von erwachsenen Gefangenen
abgesondert zu verwahren sind.
Eine Anordnung, wornach Gefängnißstrafen von einer vier Wochen übersteigenden
Dauer gegen jugendliche Personen männlichen Geschlechts, welche vor dem
Strafantritt das achtzehnte Lebensjahr vollendet oder während des Strafvollzugs das
achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, und ebenso die gegen jugendliche Personen männlichen
Geschlechts erkannten Festungshaftstrafen in besonderen, in einer Männerstrafanstalt
einzurichtenden Räumen zum Vollzug zu kommen haben, ebenso eine Anordnung
über die Vollziehung der Festungshaft gegen jugendliche Personen weiblichen
Geschlechts bleibt vorbehalten.
S. 8.
Dem Strafanstaltenkollegium wird die Ermächtigung ertheilt, wofern dies zur Erhaltung
eines den Räumlichkeiten entsprechenden Gefangenenstandes nothwendig wird, nicht
nur die höchste Altersgrenze, bis zu welcher nach §. 3 I die Strafvollziehung bei dem
Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen regelmäßig im Zellengefängniß stattzufinden hat,
niederer oder höher festzusetzen, sondern auch bei vorübergehender Ueberfüllung einer der