Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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Dauer,  deren  Erstehung  von  den  erkennenden  Behörden  in  Anwendung  des  Art.  3  Abs.  3
des  genannten  Landespolizeistrafgesetzes  in  der  für  den  Vollzug  von  Gefängnißstrafen
eingerichteten  Strafanstalt  angeordnet  ist,  werden  gegen  Personen  männlichen  Geschlechts
in  dem  Landesgefängniß  zu  Hall,  gegen  Frauenspersonen  in  der  Gefängniß—
abtheilung  der  Strafanstalt  für  weibliche  Gefangene  zu  Gotteszell  vollzogen,  ohne
Rücksicht  darauf,  ob  die  Strafe  wegen  der  genannten  Uebertretungen  allein  oder  in  Konkurrenz
  mit  anderen  Uebertretungen  ausgesprochen  wurde.

8.  7.

Die  gegen  jugendliche  Personen  (§.57  des  Strafgesetzbuchs)  erkannten  Gefängnißstrafen,
  welche  die  Dauer  von  vier  Wochen  übersteigen,  werden  gegen  Personen  männlichen
  Geschlechts  in  der  in  dem  Zellengefängniß  zu  Heilbronn  eingerichteten,  gegen
Personen  weiblichen  Geschlechts  in  der  in  der  Strafanstalt  für  weibliche  Gefangene  zu
Gotteszell  gebildeten  abgesonderten  „Abtheilung  der  jugendlichen  Gefangenen“  vollzogen.
Gefängnißstrafen  von  kürzerer  Dauer,  sowie  die  von  den  Gerichten  erkannten  Haftstrafen
  gelangen  auch  gegenüber  jugendlichen  Personen  in  den  amtsgerichtlichen  Gefängnissen
  (Bezirksgefängnissen)  zum  Vollzug,  wo  dieselben  übrigens  von  erwachsenen  Gefangenen
abgesondert  zu  verwahren  sind.

Eine  Anordnung,  wornach  Gefängnißstrafen  von  einer  vier  Wochen  übersteigenden
  Dauer  gegen  jugendliche  Personen  männlichen  Geschlechts,  welche  vor  dem
Strafantritt  das  achtzehnte  Lebensjahr  vollendet  oder  während  des  Strafvollzugs  das
achtzehnte  Lebensjahr  zurückgelegt  haben,  und  ebenso  die  gegen  jugendliche  Personen  männlichen
  Geschlechts  erkannten  Festungshaftstrafen  in  besonderen,  in  einer  Männerstrafanstalt
  einzurichtenden  Räumen  zum  Vollzug  zu  kommen  haben,  ebenso  eine  Anordnung
  über  die  Vollziehung  der  Festungshaft  gegen  jugendliche  Personen  weiblichen
Geschlechts  bleibt  vorbehalten.

S.  8.

Dem  Strafanstaltenkollegium  wird  die  Ermächtigung  ertheilt,  wofern  dies  zur  Erhaltung
  eines  den  Räumlichkeiten  entsprechenden  Gefangenenstandes  nothwendig  wird,  nicht
nur  die  höchste  Altersgrenze,  bis  zu  welcher  nach  §.  3  I  die  Strafvollziehung  bei  dem
Zutreffen  der  sonstigen  Voraussetzungen  regelmäßig  im  Zellengefängniß  stattzufinden  hat,
niederer  oder  höher  festzusetzen,  sondern  auch  bei  vorübergehender  Ueberfüllung  einer  der