Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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Wird von dem Strafanstaltenkolleginm die Ablieferung des Verurtheilten in das 
Zellengefängniß genehmigt, so ist die Entschließung desselben in beglaubigter Abschrift 
den Einlieferungspapieren (zu vgl. §. 5 der Justizministerialverfügung vom 26. Sep- 
tember 1879, betreffend die Vollstreckung der von den bürgerlichen Gerichten erkannten 
Freiheitsstrafen, Reg. Blatt S. 365) anzuschließen. 
III. Dem Strafanstaltenkollegium steht ferner die Entscheidung zu, wenn die Ver- 
setzung eines Gefangenen des Zellengefängnisses in eine andere Strafanstalt oder um- 
gekehrt in Frage kommt. 
8. 4. 
Soweit die Gefängnißstrafe gegen Personen männlichen Geschlechts nicht in 
dem amtsgerichtlichen Gefängniß (§. 2) oder in dem Zellengefängniß in Heilbronn (§. 3) 
zu vollziehen ist, wird dieselbe von denjenigen Verurtheilten, welchen die bürgerlichen 
Ehrenrechte aberkannt sind, in dem Landesgefängniß zu Hall, beziehungsweise in der 
Filialanstalt dieses Gefängnisses zu Kleinkomburg, von solchen Verurtheilten, welche sich 
im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, in dem Landesgefängniß zu Rotten- 
burg verbüßt. Auch die hienach an sich dem Landesgefängniß in Rottenburg zuzuwei- 
senden Gefängnißsträflinge sind übrigens in das Landesgefängniß zu Hall einzuliefern, 
wenn gegen sie eine Strafe wegen wiederholten Rückfalls in Verbrechen wider fremdes 
Eigenthum im Sinne der §§. 244, 245, 261, 264 des Strafgesetzbuchs, sei es allein oder 
in Verbindung mit anderen Verbrechen oder Vergehen, zu vollstrecken ist. 
8. 5. 
Die Festungshaft wird in der Civilfestungsstrafanstalt auf Hohenasperg 
vollzogen. 
8. 6. 
Die Strafe der Haft wird, wenn sie von den Gerichten erkannt ist, in den amts- 
gerichtlichen Gefängnissen (Bezirksgefängnissen) verbüßt. 
Die wegen Landstreicherei und Bettels, sowie die wegen einer Uebertretung 
im Sinne des §. 361 Nr. 5, 7, 8, beziehungsweise Nr. 6 des Strafgesetzbuchs für das 
Deutsche Reich und des Art. 10 Ziff. 2—4 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezem- 
ber 1871 (Reg. Blatt S. 391) erkannten Haftstrafen von einer vier Wochen übersteigenden
	        
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