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Wird von dem Strafanstaltenkolleginm die Ablieferung des Verurtheilten in das
Zellengefängniß genehmigt, so ist die Entschließung desselben in beglaubigter Abschrift
den Einlieferungspapieren (zu vgl. §. 5 der Justizministerialverfügung vom 26. Sep-
tember 1879, betreffend die Vollstreckung der von den bürgerlichen Gerichten erkannten
Freiheitsstrafen, Reg. Blatt S. 365) anzuschließen.
III. Dem Strafanstaltenkollegium steht ferner die Entscheidung zu, wenn die Ver-
setzung eines Gefangenen des Zellengefängnisses in eine andere Strafanstalt oder um-
gekehrt in Frage kommt.
8. 4.
Soweit die Gefängnißstrafe gegen Personen männlichen Geschlechts nicht in
dem amtsgerichtlichen Gefängniß (§. 2) oder in dem Zellengefängniß in Heilbronn (§. 3)
zu vollziehen ist, wird dieselbe von denjenigen Verurtheilten, welchen die bürgerlichen
Ehrenrechte aberkannt sind, in dem Landesgefängniß zu Hall, beziehungsweise in der
Filialanstalt dieses Gefängnisses zu Kleinkomburg, von solchen Verurtheilten, welche sich
im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, in dem Landesgefängniß zu Rotten-
burg verbüßt. Auch die hienach an sich dem Landesgefängniß in Rottenburg zuzuwei-
senden Gefängnißsträflinge sind übrigens in das Landesgefängniß zu Hall einzuliefern,
wenn gegen sie eine Strafe wegen wiederholten Rückfalls in Verbrechen wider fremdes
Eigenthum im Sinne der §§. 244, 245, 261, 264 des Strafgesetzbuchs, sei es allein oder
in Verbindung mit anderen Verbrechen oder Vergehen, zu vollstrecken ist.
8. 5.
Die Festungshaft wird in der Civilfestungsstrafanstalt auf Hohenasperg
vollzogen.
8. 6.
Die Strafe der Haft wird, wenn sie von den Gerichten erkannt ist, in den amts-
gerichtlichen Gefängnissen (Bezirksgefängnissen) verbüßt.
Die wegen Landstreicherei und Bettels, sowie die wegen einer Uebertretung
im Sinne des §. 361 Nr. 5, 7, 8, beziehungsweise Nr. 6 des Strafgesetzbuchs für das
Deutsche Reich und des Art. 10 Ziff. 2—4 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezem-
ber 1871 (Reg. Blatt S. 391) erkannten Haftstrafen von einer vier Wochen übersteigenden