Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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vorhandenen  Männerstrafanstalten  die  Versetzung  einer  größeren  Anzahl  von  Gefangenen
oder  einer  gewissen  Gattung  von  solchen  an  eine  andere  entsprechende  Strafanstalt
anzuordnen.

§.  9.

Die  vorstehende  Verfügung  tritt  am  15.  September  d.  J.  in  Kraft  und  findet  auf
alle  in  diesem  Zeitpunkt  noch  nicht  in  Vollzug  gesetzten  Freiheitsstrafen  Anwendung.
Die  am  15.  September  d.  J.  bereits  in  Vollzug  gesetzten  Freiheitsstrafen  werden  in  den
bis  jetzt  für  dieselben  bestimmten  Anstalten  vollzogen,  soweit  nicht  von  Seiten  des  Strafanstaltenkollegiums
  eine  anderweitige  Anordnung  getroffen  wird.

Mit  dem  gleichen  Zeitpunkt  tritt  die  Verfügung  des  Justizministeriums  vom  28.  Dezember
  1871,  betreffend  die  Vollziehung  der  Freiheitsstrafen  vom  1.  Januar  1872  an
(Reg.  Blatt  S.  421),  mit  den  sämtlichen  behufs  Abänderung  und  Ergänzung  derselben
ergangenen  Verfügungen  des  IJunstizministeriums  und  des  Strafanstaltenkollegiums,  soweit
dieselben  noch  zu  Recht  bestehen,  außer  Wirksamkeit.

Stuttgart,  den  8.  August  1884.
Faber.

Gekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Verlängerung  der  Znsatzdeklaration  vom  25.  August  1861  zu  dem  deuisch  -dänischen
Uebereinkommen  vom  11.  Dezember  1873  wegen  wechselseitiger  Nuterstützung  Hülfsbedürftiger.
Vom  30.  Juli  1884.

Die  in  Nro.  30  des  Centralblatts  für  das  Deutsche  Reich  S.  201  enthaltene  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers  vom  17.  Juli  1884,  betreffend  die  Verlängerung  der  Zusatzdeklaration
  vom  25.  August  1881  zu  dem  deutsch-dänischen  Uebereinkommen  vom  11.  Dezember
  1873  wegen  wechselseitiger  Unterstützung  Hülfsbedürftiger,  wird  unter  Hinweisung
auf  die  Bekanntmachungen  vom  20.  Jannar  1874  (Reg.  Blatt  S.  85)  und  vom  12.  Oktober
  1881  (Reg.  Blatt  S.  453)  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  30.  Juli  1884.  ç
Für  den  Staatsminister:
Rüdinger.