Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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vorhandenen Männerstrafanstalten die Versetzung einer größeren Anzahl von Gefangenen 
oder einer gewissen Gattung von solchen an eine andere entsprechende Strafanstalt 
anzuordnen. 
§. 9. 
Die vorstehende Verfügung tritt am 15. September d. J. in Kraft und findet auf 
alle in diesem Zeitpunkt noch nicht in Vollzug gesetzten Freiheitsstrafen Anwendung. 
Die am 15. September d. J. bereits in Vollzug gesetzten Freiheitsstrafen werden in den 
bis jetzt für dieselben bestimmten Anstalten vollzogen, soweit nicht von Seiten des Straf- 
anstaltenkollegiums eine anderweitige Anordnung getroffen wird. 
Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Verfügung des Justizministeriums vom 28. De- 
zember 1871, betreffend die Vollziehung der Freiheitsstrafen vom 1. Januar 1872 an 
(Reg. Blatt S. 421), mit den sämtlichen behufs Abänderung und Ergänzung derselben 
ergangenen Verfügungen des IJunstizministeriums und des Strafanstaltenkollegiums, soweit 
dieselben noch zu Recht bestehen, außer Wirksamkeit. 
Stuttgart, den 8. August 1884. 
Faber. 
Gekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Verlängerung der Znsatzdeklaration vom 25. August 1861 zu dem deuisch -dänischen 
Uebereinkommen vom 11. Dezember 1873 wegen wechselseitiger Nuterstützung Hülfsbedürftiger. 
Vom 30. Juli 1884. 
Die in Nro. 30 des Centralblatts für das Deutsche Reich S. 201 enthaltene Bekannt- 
machung des Reichskanzlers vom 17. Juli 1884, betreffend die Verlängerung der Zusatz- 
deklaration vom 25. August 1881 zu dem deutsch-dänischen Uebereinkommen vom 11. De- 
zember 1873 wegen wechselseitiger Unterstützung Hülfsbedürftiger, wird unter Hinweisung 
auf die Bekanntmachungen vom 20. Jannar 1874 (Reg. Blatt S. 85) und vom 12. Ok- 
tober 1881 (Reg. Blatt S. 453) hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 30. Juli 1884. ç 
Für den Staatsminister: 
Rüdinger.
	        
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