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Prüfung außer den in Ziff. 1, 2, 5 und 6 des F. 5 bezeichneten Nachweisen das Zeugniß
der Reife für die Immatrikulation bei der staatswissenschaftlichen Fakultät der Univer-
sität vorzulegen, wogegen der Nachweis über mindestens 1½ jährigen Fachbildungsdienstes
bei Post= und Telegraphenämtern, worunter ein Dienstprobejahr, genügt.
8. 7.
Eisenbahnpraktikanten I. Klasse können auf ihr Ansuchen als Postpraktikanten
II. Klasse bestellt und nach Vollendung eines 1½ jährigen Fachbildungsdiensts bei Post-
und Telegraphenämtern zu der niederen Post= und Telegraphendienstprüfung zuge-
lassen werden.
Den Meldungen um Zulassung zu der Prüfung haben sie neben dem Nachweis
über den Fachbildungsdienst die in Ziff. 5 und 6 des §. 5 bezeichneten Nachweise bei-
zulegen.
F. 8. "
Die näheren Vorschriften über die Zulassung zum Fachbildungsdienst als Praktikant
II. Klasse auf Grund der in §. 5 Ziff. 3 und in F. 6 angeführten Schulzeugnisse, sowie über
die Aufnahmeprüfung für den Dienst der Verkehrsanstalten, ferner die Vorschriften über
die Art der Beschäftigung, die Ausbildung, die diätarische Verwendung der Postprakti-
kanten II. Klasse und über eine vor der diätarischen Verwendung abzulegende praktische
Prüfung im Telegraphendienst werden durch das Ministerium der auswärtigen Ange-
legenheiten erlassen.
Die Postpraktikanten II. Klasse stehen in dem Verhältniß von im Staatsdienst
beschäftigten Personen (Art. 118 des Beamtengesetzes). Sie werden beeidigt und genießen
hinsichtlich ihrer Dienstleistungen amtlichen Glauben.
8. 9.
Die bei der niederen Post- und Telegraphendienstprüfung als befähigt Erkannten,
welche nicht nach §. 10 zu Postreferendären II. Klasse bestellt werden, treten als Kandi-
daten für die in §. 2 genannten Stellen in das Verhältniß von Postpraktikanten
I. Klasse ein.
8. 10.
Als Postreferendäre II. Klasse werden diejenigen bestellt, welche als Kandidaten des
höheren Postdiensts in den Fachbildungsdienst zugelassen waren und in der niederen.
Post= und Telegraphendienstprüfung mindestens das Zeugniß zweiter Klasse erlangt