Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

23 
Die Meldungen um Zulassung geschehen vor dem 1. März jeden Jahres schriftlich 
bei dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, 
welches über die Zulassung zur Prüfung erkennt und zu derselben die zugelassenen Kan- 
didaten vorladet. 
S. 17. 
Hat zu einer Prüfung nur ein einziger zulassungsfähiger Kandidat sich gemeldet, so 
kann derselbe auf die Prüfung des nächsten Jahres verwiesen werden. 
8. 18. 
Die Vornahme der Prüfungen unter der Leitung des Ministeriums der auswärtigen 
Angelegenheiten wird einer Kommission übertragen, welche aus Beamten des Ministeriums 
und aus Mitgliedern der Generaldirektion der Posten und Telegraphen oder andern — 
mit den Prüfungsfächern vertrauten — Beamten der Verkehrsanstalten und Lehrkräften 
unter einem von dem Ministerium zu bestellenden Vorsitzenden gebildet wird. 
8. 19. 
Die Prüfungen sind theils schriftlich, theils mündlich. 
Der Gebrauch von Büchern und andern Hilfsmitteln, welche nicht ausdrücklich von 
der Prüfungskommission gestattet sind, ist den Prüfungskandidaten verboten. 
Ein Kandidat, welcher sich einer Verletzung dieses Verbots schuldig macht, wird, 
wenn dieselbe im Laufe der Prüfung entdeckt wird, durch Ausspruch der Prüfungskom- 
mission von der Prüfung ausgeschlossen; wenn die Verfehlung erst später zur Anzeige 
kommt, wird ihm kein Prüfungszeugniß ausgestellt oder das bereits ausgestellte Zeugniß 
zurückgezogen. 
Gleiche Ahndung trifft denjenigen Kandidaten, welcher während der Prüfung Andern 
in irgend einer Weise zur Lösung der gegebenen Aufgabe behilflich ist oder von Andern 
solche Hilfe annimmt. 
S. 20. 
Die bei den Dienstprüfungen als befähigt erkannten Kandidaten erhalten Zeugnisse, 
welche die Klasse der bewiesenen Befähigung angeben, von dem Vorstand und den Mit- 
gliedern der Prüfungskommission unterschrieben und von dem Staatsminister der auswär- 
tigen Angelegenheiten unter Beidrückung des Ministerialsigills beglaubigt sind. Die 
Namen der für befähigt Erklärten werden im Staatsanzeiger veröffentlicht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.