Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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§. 21. 
In den Prüfungszeugnissen werden die Befähigungsstufen nach 3 Klassen 
Klasse I. (obere) 
Klasse II. (mittlere) 
Klasse III. (untere) 
bezeichnet. 
Jede Klasse zerfällt in zwei Unterabtheilungen A und B, wodurch die Annäherung 
au eine höhere oder niedrigere Klasse ausgedrückt wird. 
g. 22. 
Wer bei einer Prüfung nicht für befähigt erkannt, oder wer gemäß §. 19 von der 
Theilnahme an der Prüfung ausgeschlossen oder eines Prüfungszeugnisses verlustig 
erklärt wurde, kann frühestens nach Ablauf eines Jahres aufs Neue zur Prüfung 
zugelassen werden. 
Tritt bei der wiederholten Prüfung einer der vorbezeichneten Fälle bei demselben 
Kandidaten ein, so findet Zulassung zu einer weiteren Prüfung nicht statt. 
Die Wiederholung einer Prüfung zu Erlangung eines besseren Zeugnisses ist nur 
einmal gestattet und soll später als 3 Jahre nach Erstehung der früheren Prüfung nicht 
stattfinden. 
§. 23. 
Das Nähere über die Art und Weise der Vornahme der Prüfungen, sowie über die 
Feststellung des Prüfungsergebnisses wird durch eine besondere Prüfungsinstruktion 
bestimmt. 
D. Uebertritt zur Vorbereitung für den höheren Post= und Telegraphendienst nach 
Ablegung einer höheren Dienstprüfung in einem andern Fache. 
g. 24. 
Zu Postreferendären II. Klasse (§§. 10 und 11) können auch solche Kandidaten 
bestellt werden, welche eine höhere Dienstprüfung im Justiz-, Regiminal= oder Finanzfache 
oder die höhere Eisenbahndienstprüfung erstanden haben. 
Dieselben können nach vorschriftsmäßiger Vollendung des Dienstprobejahrs um 
Zulassung zur höheren Post= und Telegraphendienstprüfung sich melden (§. 14 Z. 1 und 2).
	        
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