Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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8. 40. 
Handhabung der Aufsicht. 
Alle mit der Flußpolizei betrauten Beamten sind befugt, sich jederzeit darüber zu 
verläßigen, daß die nach dieser Verordnung den Führern von Fahrzeugen obliegenden 
Verpflichtungen erfüllt werden. 
Liegt Grund zu der Annahme vor, daß bei einem auf der Fahrt begriffenen Schiff, 
Floß oder Schleppzug den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprochen ist, so können 
die Flußpolizeibeamten die Beilegung an der nächsten hiezu geeigneten Stelle anordnen. 
Die Fahrt darf alsdann erst nach erfolgter Beseitigung der Vorschriftswidrigkeiten fort- 
gesetzt werden. 5 
8. 41. 
Führung eines Abdrucks dieser Verordnung. 
Jeder Führer eines Floßes oder Schiffes von 15 Tonnen und mehr hat während 
der Ausübung seines Gewerbes einen Abdruck dieser Verordnung mit sich zu führen und 
denselben auf Verlangen den Polizei-, Zoll-, Hafen= und Flußbau-Beamten vorzuzeigen. 
§. 42. 
Uebergangs= und Schlußbestimmungen. 
Alle den Bestimmungen der §§. 2 und 3 unterworfenen Schiffe müssen bis zum 
1. Juli 1885 einer Schiffsuntersuchungskommission behufs Anbringung der neuen Klam- 
mern und Vervollständigung des Schiffsattestes von ihren Eigenthümern oder Führern 
unter Vorlegung des Schiffsattestes angemeldet und vorgeführt werden. 
Gegenwärtige Verfügung tritt mit dem 1. Juni 1884 in Kraft. 
Stuttgart, den 15. Mai 1884. 
Hölder.
	        
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