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Dicke und von hervortretender Farbe (weiß oder gelb auf dunklem, schwarz auf hellem
Grunde) zu bezeichnen.
Diese Bezeichnung erfolgt bei Schiffen, welche in der Linie ihrer zuläßigen tiefsten
Einsenkung 35 m oder mehr Achsenlänge haben, auf jeder Seite an 3 Stellen (vorn,
mittschiffs und hinten); bei Schiffen von geringerer Länge, wenn nicht deren Eigen-
thümer oder Führer die Bezeichnung an 3 Stellen ausdrücklich beantragen, auf jeder
Seite an 2 Stellen (vorn und hinten). Diese Stellen sind so zu wählen, daß darunter
Tiefgang und Aichscalen zweckmäßig anzubringen sind, ohne beim Gebrauche des Schiffs
durch Schwerter oder andere Gegenstände verdeckt zu werden.
In die vorderste Klammer auf jeder Seite sind mit 2 bis 2¼ em hohen lateinischen
Buchstaben beziehungsweise arabischen Zahlen einzuhauen:
nach vorn: -
innerhalb eines Ringes der Anfangs= und Endbuchstabe des Sitzes der Untersuchungs-
stelle Hn.
nach hinten:
die durch Aichung oder Abschätzung ermittelte Centnerzahl der Tragfähigkeit.
S. 14.
Untersuchungsprotokoll.
In dem über den Verlauf und das Ergebniß der Untersuchung abzufassenden Pro-
tokoll hat sich die Kommission im Einzelnen darüber auszusprechen, ob das Schiff in seinem
Bau, wie in seiner Einrichtung und Ausrüstung den allgemeinen und den betreffenden
speziellen Erfordernissen (§§. 9, 10 und 11) entspricht oder welche Mängel wahrgenom-
men worden sind.
Besonders zu verzeichnen sind die Anker, Taue und Rettungsmittel, welche auf dem
Schiff vorhanden sind, beziehungsweise von der Kommission für nothwendig erachtet
werden. Sodann sind in dem Protokoll die gemäß §. 12 bestimmten Maße genau an-
zugeben.
Die Protokolle werden, in chronologischer Reihenfolge geheftet, in dem Dienstlokal
des Vorstandes der Schiffsuntersuchungskommission aufbewahrt.
8. 15.
Verfahren bei dem Vorfinden von Mängeln.
Von den bei der Untersuchung erhobenen Anständen macht der Vorstand der Kom-