Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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Segelschiffe Ddampfschiffe 
Tragfähigkeit Pferdekraft 
zmer 200 Tonnen und mehr unter 20 
Tonnen. von Holz. von Eisen. 20. und mehr. 
Vorstand der Kommission 5 8 10 12 15 
Wasserbauinspektor. 4 7 7 7 8 
Schiffsbaukundiges . .. 3 5 7 7 9 
Schifffahrtskundiges Mitglied 3 5 6 7 9 
Maschinenbaukundiges . — — — 7 9 
Zusammen 15 25 30 40 50 
  
  
  
  
  
Für Nachuntersuchungen werden die vorstehenden Gebührensätze um ermäßigt. 
Werden an dem Schiffe nur neue Einsenkungsklammern angebracht, so ist hierfür außer 
dem Betrag der Auslagen unter Ziffer 1 eine Gebühr von 3./¾ zu entrichten. 
Findet gleichzeitig mit der Untersuchung eines Dampfschiffs eine Prüfung, beziehungs- 
weise eine äußere oder innere Revision des Schiffskessels statt, so hat der hierfür zuge- 
zogene Sachverständige die für dieses Geschäft bestimmten Gebühren zu beanspruchen, für 
seine Mitwirkung bei der Schiffsuntersuchung, speziell der Prüfung der Maschine eine 
weitere Gebühr aber nicht mehr zu beziehen. Der Vorstand der Kommission stellt alsbald 
nach Beendigung des Geschäfts das Kostenverzeichniß auf, veranlaßt die Auszahlung der- 
Gebühren und den Ersatz etwaiger Auslagen an die Forderungsberechtigten und zieht den 
gegen die hinterlegte Summe (§. 5) sich etwa ergebenden Mehrbetrag von dem Eigenthümer 
oder Führer des Schiffs ein, beziehungsweise ordnet die Rückvergütung eines etwaigen 
Minderbetrags an. 
Die Aushändigung des Schiffsattestes an den Eigenthümer oder Führer des Schiffes 
kann bis nach erfolgter Entrichtung der Untersuchungskosten verweigert werden. Auch im
	        
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