Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Nebstdem wird von dem Finanzministerium zu der Prüfung ein Kommissär abgeordnet. 
Die Kommission faßt ihre Beschlüsse durch Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleich- 
heit zählt die Stimme des Vorstandes doppelt. 
8. 3. 
Die Prüfung ist theils eine schriftliche, theils eine mündliche. 
In der schriftlichen Prüfung sind von allen zugleich examinirten Kandidaten die- 
selben Fragen zu beantworten. 
S. 4. 
Die Zahl der Fragen für die schriftliche Prüfung beträgt im Ganzen 14, im 
Einzelnen: 
in der Forstwissenschaft und Jagdkunde 9; 
in der Nationalökonomie 2; 
im württembergischen Staatsrecht 1; 
in den übrigen juristischen Fächern 2. 
8. 5. 
Die Fragen für die schriftliche Prüfung werden von den Examinatoren in einer 
hiefür von dem Vorstande der Prüfungskommission rechtzeitig anzuberaumenden Sitzung 
festgestellt und dem Finanzministerium zur Genehmigung vorgelegt. 
Für die Mittheilung der Fragen an die Kandidaten und die übrige Behandlung 
der schriftlichen Prüfung gelten die Bestimmungen der §§. 1 bis 4 der Instruktion vom 
2. März 1837 (vergl. Reg. Blatt von 1883 Seite 203). Die Aufsicht bei der schriftlichen 
Prüfung kann an der Stelle des Aktuars der Kommission einem anderen Angestellten, 
sei es des Finanzministeriums oder der Universität übertragen werden. 
8. 6. 
Die mündliche Prüfung wird vor der gesammten Prüfungskommission mit Abtheilungen 
von höchstens 3 Kandidaten abgehalten, wobei auf jeden Kandidaten wenigstens eine 
Stunde kommen soll. 
Von den Examinatoren der Forstwissenschaft prüft jeder im Kreise derjenigen Dis- 
ciplinen, welche er zu vertreten hat.
	        
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