Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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S.  23.
Vorrichtungen  gegen  das  Ueberlaufen  der  Maische.
(Zu  Art.  13  Ziff.  6  des  Gesetzes.)
Die  Vergrößerung  des  angemeldeten  Maischraumes  durch  Aufsätze  oder  ähnliche  zur
Verhütung  des  Ueberlaufens  der  Maische  bestimmte  Vorrichtungen  ist  unzulässig.
Ebenso  ist  es  verboten,  das  Ueberlaufen  gährender  Maische  durch  Ausschöpfen  zu
verhindern  oder  überlaufende  Maische  in  andere  Gefässe  aufzufangen  oder  die  ausgelaufene
Maische  in  die  Bütten  zurückzuschöpfen.

S.  24.
Benützung  von  Nebengefässen.
(Zu  Art.  13  Ziff.  7  des  Gesetzes.)

Der  steuerfreie  Gebrauch  von  Nebengefässen  zur  Bereitung  und  Aufbewahrung  der
Maische  und  zur  Bereitung  der  Hefe  (oben  §.  9  Ziff.  3  lit.  b)  ist  gestattet,  soferne  der
Rauminhalt  der  Gefässe  im  richtigen  Verhältnisse  zu  dem  Umfang  der  einzelnen  Betriebsunternehmung
  steht  und  die  von  dem  Steuerkollegium  anzuordnenden  Kontrollevorschriften
beachtet  werden.

b)  Zür  die  Materialsteuer.

§.  25.
(Zu  Art.  14  des  Gesetzes.)

1.  Die  Materialvorräthe  sind  vorbehältlich  der  von  dem  Umgeldskommissär  zu  gestattenden
  Ausnahmen  in  den  angemeldeten  unter  steueramtlicher  Aufsicht  stehenden  Betriebsräumen
  aufzubewahren  und  dürfen  erst  je  nach  Uebergabe  des  Betriebsplans  an
das  Ortssteueramt  und  nach  der  darauf  erfolgten  Revision  der  Steuerbehörde  in  das
Brennereilokal  verbracht  werden.

2.  Das  Materialvorrathsverzeichniß  ist  nach  dem  von  der  Steuerverwaltung  aufzustellenden,
  von  dem  Brennereiinhaber  unentgeltlich  zu  beziehenden  Formulare  anzufertigen
und  in  doppelter  Ausfertigung  spätestens  mit  der  Abgabe  des  ersten  Betriebsplans  (oben
§.  15  Ziff.  1)  bei  dem  Ortssteuerbeamten  einzureichen.

3.  Das  Materialvorrathsverzeichniß  ist  für  das  ganze  Betriebsjahr  (1.  August  des
einen  bis  31.  Juli  des  nächsten  Jahres)  nur  einmal  abzugeben;  dasselbe  muß  aber  stets