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S. 23.
Vorrichtungen gegen das Ueberlaufen der Maische.
(Zu Art. 13 Ziff. 6 des Gesetzes.)
Die Vergrößerung des angemeldeten Maischraumes durch Aufsätze oder ähnliche zur
Verhütung des Ueberlaufens der Maische bestimmte Vorrichtungen ist unzulässig.
Ebenso ist es verboten, das Ueberlaufen gährender Maische durch Ausschöpfen zu
verhindern oder überlaufende Maische in andere Gefässe aufzufangen oder die ausgelaufene
Maische in die Bütten zurückzuschöpfen.
S. 24.
Benützung von Nebengefässen.
(Zu Art. 13 Ziff. 7 des Gesetzes.)
Der steuerfreie Gebrauch von Nebengefässen zur Bereitung und Aufbewahrung der
Maische und zur Bereitung der Hefe (oben §. 9 Ziff. 3 lit. b) ist gestattet, soferne der
Rauminhalt der Gefässe im richtigen Verhältnisse zu dem Umfang der einzelnen Betriebsunternehmung
steht und die von dem Steuerkollegium anzuordnenden Kontrollevorschriften
beachtet werden.
b) Zür die Materialsteuer.
§. 25.
(Zu Art. 14 des Gesetzes.)
1. Die Materialvorräthe sind vorbehältlich der von dem Umgeldskommissär zu gestattenden
Ausnahmen in den angemeldeten unter steueramtlicher Aufsicht stehenden Betriebsräumen
aufzubewahren und dürfen erst je nach Uebergabe des Betriebsplans an
das Ortssteueramt und nach der darauf erfolgten Revision der Steuerbehörde in das
Brennereilokal verbracht werden.
2. Das Materialvorrathsverzeichniß ist nach dem von der Steuerverwaltung aufzustellenden,
von dem Brennereiinhaber unentgeltlich zu beziehenden Formulare anzufertigen
und in doppelter Ausfertigung spätestens mit der Abgabe des ersten Betriebsplans (oben
§. 15 Ziff. 1) bei dem Ortssteuerbeamten einzureichen.
3. Das Materialvorrathsverzeichniß ist für das ganze Betriebsjahr (1. August des
einen bis 31. Juli des nächsten Jahres) nur einmal abzugeben; dasselbe muß aber stets