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Die Beschlußfassung über die berufsgenossenschaftliche Organisation der unter das Unfallversicherungsgesetz
fallenden Betriebe der Post-, Telegraphen= und Eisenbahnverwaltungen, sowie der
Marine= und Heeresverwaltungen ist vom Bundesrath mit Rücksicht auf das Gesetz über die Ausdehnung
der Unfall= und Krankenversicherung vorbehalten worden.
Berlin, den 22. Mai 1885.
Das Reichs-Versicherungsamt.
Bödiker.
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).