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gesetzes vom 28. Mai 1885 über die Ausdehnung der Unfall- und Krankenversicherung
(Reichsgesetzblatt S. 159), vorgeschriebenen Anmeldungen bis längstens 20. Juli d. J.
von den Unternehmern durch Vermittlung der Ortsvorsteher an die Oberämter zu
erstalten sind.
Stuttgart, den 15. Juni 1885.
Hölder.
Bekanutmachung,
betreffend die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Betriebe.
Vom 5. Juni 1885.
In Gemäßheit des §. 11 des Gesetzes über die Ausdehnung der Unfall= und Krankenver-
sicherung vom 28. Mai 1885 (Reichsgesetzblatt Seite 159) in Verbindung mit §. 11 des Unfall-
versicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (Reichsgesetzblatt Seite 69) hat jeder Unternehmer eines
unter den §. 1 des erstgenannten Gesetzes fallenden Betriebes —
mit Ausnahme des gesammten Betriebes der Post= und Telegraphenverwaltungen, sowie
der Betriebe der Marine= und Heeresverwaltungen, endlich der vom Reich oder von einem
Bundesstaate für Reichs= bezw. Staatsrechnung verwalteten Eisenbahn-, Baggerei-, Binnen-
schiffahrts-, Flößerei-, Prahm= und Fährbetriebe —
binnen einer vom Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden Frist den versicherungspflichtigen Be-
trieb unter Angabe des Gegenstandes desselben und der Zahl der durchschnittlich darin beschäftig-
ten versicherungspflichtigen Personen bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden.
Die Frist für die Anmeldung wird hiermit auf die Zeit bis zum 20. Juli 1885 einschließ-
lich festgesetzt.
Welche Staats= oder Gemeindebehörden als untere Verwaltungsbehörden im Sinne der ge-
nannten Gesetze anzusehen sind, ist von den Centralbehörden der Bundesstaaten in Gemäßheit des
§. 109 des Unfallversicherungsgesetzes seiner Zeit bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden.
Im übrigen wird wegen der Anmeldung auf die beigefügte Anleitung hingewiesen.
Berlin, den 5. Juni 1885. #
Das Reichs-Versicherungsamt.
Bödiker.