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2) das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben, und
3) Steuern aus einem der Besteuerung dieser Gemeinde unterworfenen Vermögen oder
Einkommen entrichten oder, wenn sie gefordert würden, zu entrichten hätten,
sofern bei ihnen nicht einer derjenigen Umstände vorliegt, wegen deren nach Art. 14 der
zeitweise Ausschluß vom Wahlrecht eintritt.
Art. 7.
Die im Art. 6 genannten Personen haben, sofern bei ihnen nicht einer der in Art.
14 und 57 bezeichneten Umstände vorliegt, Anspruch auf Ertheilung des Bürgerrechts,
wenn sie
1) seit den drei vorangegangenen Rechnungsjahren innerhalb des Gemeindebezirks un-
unterbrochen Steuern aus einem der Besteuerung der Gemeinde unterworfenen
Vermögen oder Einkommen und außerdem Wohnsteuer entrichten oder, wenn sie
gefordert würden, zu entrichten hätten — oder
2) neben der Wohnsteuer an Staats-, Amtskörperschafs= und Gemeindesteuern aus
Grundeigenthum, Gebäuden und Gewerben für das zuletzt vorangegangene Rech-
nungsjahr in dieser Gemeinde wenigstens 50 / entrichtet haben.
Durch Ortsstatut (Art. 61) kann letzterer Steuerbetrag auf eine andere Summe,
jedoch nicht unter 25 J/ und nicht über 100 ¼¾ festgesetzt werden.
Art. 8.
Vor Ertheilung oder Versagung des Bürgerrechts einer zusammengesetzten Gemeinde
hat der Gemeinderath die Vertretung der Theilgemeinde, in welcher die betreffende Person
wohnt, mit gutächtlicher Aeußerung zu hören.
Art. 9.
Für die Ertheilung des Bürgerrechts in den Fällen des Art. 7 Ziff. 1 ist eine
Gebühr von 10 //, in allen übrigen Fällen eine ortsstatutarisch (Art. 61) festzusetzende
Gebühr von 10—50 ¾ an die Gemeindekasse zu entrichten.
Durch Ortsstatut (Art. 61) kann die Gebühr in den Fällen des Art. 7 Ziff. 1 bis
auf den Betrag von 5 —/4 ermäßigt werden.
Vorbehältlich der Bestimmungen über das behufs des Erwerbs der Berechtigung zur
Theilnahme an den Gemeindenutzungen, beziehungsweise an den in Art. 33 bezeichneten