Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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sitzer zum Schiedsgericht und für jeden einen ersten und zweiten Stellvertreter nach 
Namen, Vornamen, Dienststellung und Wohnort genau bezeichnet. 
Wählbar sind nur die im Betriebe der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsverwaltung 
beschäftigten dem Arbeiterstande angehörenden, auf Grund des Unfallversicherungsgesetzes 
versicherten Mitglieder solcher Krankenkassen, welchen mindestens 10 im Betriebe der 
Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsverwaltung beschäftigte versicherte Personen angehören. 
Die Beisitzer und Stellvertreter werden auf 4 Jahre gewählt. Alle 2 Jahre scheidet 
einer der beiden Beisitzer und dessen Stellvertreter aus. Der erstmalig Ausscheidende 
wird durch das Loos bestimmt, demnächst entscheidet das Dienstalter. Scheidet ein Bei- 
sitzer während der Wahlperiode aus, so treten für den Rest derselben die Stellvertreter 
in der Reihenfolge ihrer Wahl für ihn ein. Ausscheidende Beisitzer und Stellvertreter 
sind wieder wählbar. 
Bei der ersten Wahl sind zwei, bei den folgenden Wahlen je nur 1 Beisitzer nebst 
erstem und zweitem Stellvertreter zu wählen. 
Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleich- 
heit entscheidet das höhere Lebensalter der Gewählten. 
S. 7. 
Das Ergebniß der Wahl der Schiedsgerichtsbeisitzer ist von dem mit Leitung der 
Wahl Beauftragten (§. 6 Abs. 1) unter Zuziehung eines Vertreters der Arbeiter fest- 
zustellen. 
Ueber die Wahlverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches unter Anschluß 
der abgegebenen Stimmzettel der K. Generaldirektion der Staatseisenbahnen spätestens 
binnen einer Frist von 8 Tagen vom Tage der Wahlverhandlung an vorzulegen ist. 
Die K. Generaldirektion der Staatseisenbahnen hat nach erfolgter Prüfung des 
Wahlergebnisses Namen und Wohnort der gewählten Beisitzer und der Stellvertreter 
derselben behufs der Veröffentlichung im Staatsanzeiger und im Amtsblatt der Ver- 
kehrsanstalten dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die 
Verkehrsanstalten, anzuzeigen. 
Die Ablehnung der Wahl ist nur aus denselben Gründen zuläßig, aus welchen das 
Amt eines Vormunds abgelehnt werden kann. Eine Wiederwahl kann abgelehnt werden. 
Das K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrs-
	        
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