Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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5) die Oberämter Balingen, Horb, Freudenstadt, Oberndorf, Rottenburg, Rottweil, 
Spaichingen, Sulz und Tuttlingen; 
6) die Oberämter Aalen, Gmünd, Heidenheim, Neresheim, Schorndorf und Welzheim; 
7) die Oberämter Crailsheim, Ellwangen, Gaildorf, Gerabronn, Hall, Künzelsau, 
Mergentheim und Oehringen; 
8) die Oberämter Blaubeuren, Ehingen, Geislingen, Göppingen, Kirchheim, Laupheim, 
Münsingen und Ulm; 
9) die Oberämter Biberach, Leutkirch, Ravensburg, Riedlingen, Saulgau, Tettnang, 
Waldsee und Wangen. 
Für den Stadtdirektionsbezirk Stuttgart sind zwei, für die übrigen Wahlbezirke ist 
je ein Vertreter der Arbeiter zu wählen. 
8. 3. 
Die Wahl der Vertreter der Arbeiter erfolgt unter der Léitung eines Beauftragten 
des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, 
durch die Vorstände derjenigen innerhalb jedes Wahlbezirks befindlichen Orts-(Betriebs-) 
Krankenkassen, welchen mindestens 10 im Betriebe der Post= und Telegraphenverwaltung 
beschäftigte versicherte Personen angehören, unter Ausschluß der Vertreter der Arbeitgeber. 
Behufs Vornahme der Wahl wird dieselbe vom Ministerium der auswärtigen An- 
gelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, unter Bekanntgabe des mit der Leitung 
der Wahl Beauftragten im Staatsanzeiger ausgeschrieben. Von dem Beauftragten sind 
sodann außerdem noch die Vorstände der wahlberechtigten Krankenkassen speziell zur Vor- 
nahme der Wahl aufzufordern, wobei denselben auf Grund der hierüber von der K. 
Generaldirektion der Posten und Telegraphen aufzustellenden Uebersicht der betreffende 
Wahlbezirk nebst den übrigen zu dem Wahlbezirke gehörigen wahlberechtigten Kranken- 
kassen bekannt zu geben ist. 
Die Wahl ist schriftlich; sie erfolgt aus der Zahl der innerhalb des Wahlbezirks im 
Betrieb der Post= und Telegraphenverwaltung beschäftigten Krankenkassenmitglieder in der 
Weise, daß jeder wahlberechtigte Krankenkassenvorstand einen Stimmzettel abgibt, auf welchem 
der von ihm gewählte Vertreter, sowie dessen erster und zweiter Ersatzmann nach Namen, 
Vornamen, Dienststellung und Wohnort genau zu bezeichnen sind. 
Wählbar sind nur männliche, großjährige, auf Grund des Unfallversicherungsgesetzes 
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