Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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3) Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter den Betrag der bezahlten Kosten mit 
vier Prozent für die Dauer jedes weiteren Pachtjahres zu verzinsen. Diese 
Leistung kann jedoch von der Vollzugskommission angemessen erhöht oder ver- 
mindert oder auch ganz nachgelassen werden, je nachdem dem Pächter durch die 
Feldbereinigung ein größerer oder geringerer oder gar kein Vortheil erwächst. 
Auch kann sie, falls der Vortheil für den Pächter nicht sofort eintritt, den Be- 
ginn der Leistung bis zum Ablauf von zwei Jahren hinausrücken. 
4) Hat eine Ausgleichung des Bodenwerths in Geld stattgefunden (Art. 37 Ziff. 3 
à und b), so wird, je nachdem der Verpächter den Ausgleichungsbetrag zu zahlen 
oder zu empfangen hat, das Pachtgeld vom Beginn des der Vollziehung der Feld- 
bereinigung folgenden Pachtjahres an um vier Prozent jenes Betrags für das 
Jahr erhöht oder vermindert. 
5) In den Fällen des Art. 26 Abf. 2 hat die Vollzugskommission erforderlichen Falls 
die entsprechenden Ausgleichungen zwischen Pächter und Verpächter herbeizuführen. 
6) Kommen einzelne je für sich allein verpachtete Grundstücke dergestalt zum Umsatze, 
daß nicht je ein anderes einzelnes Grundstück an deren Stelle tritt, so soll dem oder 
den Pächtern je ein bestimmter Theil des neuen Grundstücks zur Benützung für die 
noch übrige Dauer der Pachtzeit angewiesen werden, wofern dies aber nach dem 
Ermessen der Vollzugskommission mit erheblichem Nachtheil des einen oder anderen 
Theils verbunden wäre, der Pachtvertrag auf Verlangen des einen oder anderen Theils 
nach geschehener Ernte für jedes dieser Grundstücke als aufgelöst angesehen werden. 
Tritt durch die Verlegung von einzelnen verpachteten Grundstücken nach dem Er- 
messen der Vollzugskommission ein erheblicher Nachtheil des Pächters ein, so kann auf 
sein Verlangen der Pachtvertrag in gleicher Weise wie in Abs. 1 aufgelöst werden. 
7) Wenn bei verpachteten Gütern und Höfen nach der Entscheidung der Vollzugs- 
kommission der seitherige Wirthschaftsbetrieb durch die Ausführung der Feldbe- 
reinigung eine wesentliche Aenderung erleidet, so ist der Pächter befugt, den Pacht- 
vertrag binnen sechs Wochen nach der in Art. 47 vorgeschriebenen öffentlichen 
Bekanntmachung des Termins für den Eigenthumsübergang dergestalt zu kündigen, 
daß er mit dem Ablauf des laufenden und, sofern nicht zwischen der Kündigung 
und dem Ablauf des Pachtjahres mindestens sechs Monate liegen, mit Ablauf des 
nächstfolgenden Pachtjahres sich auflöst.
	        
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