Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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Ob und zutreffendenfalls welche Entschädigung im Falle einer Auflösung des Pachts 
(Ziff. 6 und 7) wegen des Umstands, daß das Pachtverhältniß in Folge der Feld- 
bereinigung vor der bedungenen Zeit sich gelöst hat, der eine oder andere Theil zu leisten 
hat, wird von der Vollzugskommission bestimmt. 
Die Auflösung des Pachtverhältnisses an sich begründet keine Entschädigung. 
Für die vorstehend angeführten Verbindlichkeiten des Pächters haftet, ohne daß es 
deshalb einer besonderen Verabredung oder Bestimmung bedarf, die etwa eingelegte 
Pachtkaution. 
Gegen die eine Auseinandersetzung des Pächters und Verpächters betreffenden Ent- 
scheidungen der Vollzugskommission steht den Betheiligten eine bei Ausschlußvermeidung 
binnen vier Wochen von geschehener urkundlicher Eröffnung an bei der Vollzugskom- 
mission einzureichende Beschwerde an die Centralstelle zu, welch' letztere endgültig 
entscheidet. 
Art. 55. 
Ist Grundeigenthum von Gemeinden einzelnen Gemeindeangehörigen ohne privat- 
rechtlichen Titel zur Nutznießung überlassen, so bleibt es den gesetzmäßigen Beschlüssen 
der Gemeindebehörden anheimgegeben, die Bewirthschaftung des Gemeindeeigenthums zu 
regeln, beziehungsweise dessen neue Vertheilung an die Gemeindegenossen ohne Rücksicht 
auf die Grenzen der Bereinigungsfläche vorzunehmen. 
V. Kosten. 
Art. 56. 
Alle durch die Feldbereinigung erwachsenen Kosten, einschließlich der von den Antrag- 
stellern für benützbare Vorarbeiten etwa vorgeschossenen Anslagen, sowie desjenigen Auf- 
wands, welcher durch die Anlage oder veränderte Instandsetzung der in Art. 32 Absl. 2 
erwähnten gemeinschaftlichen Anlagen entstanden ist, müssen von den Theilnehmern nach 
dem Verhältnisse des Werthes ihrer Abfindungen, wenn aber keine Bonitirung der Grund- 
stücke stattfand, nach dem Verhältnisse des Grundsteuerkapitals ihrer Abfindungen getragen 
werden, soweit nicht diesfalls eine besondere Verpflichtung einzelner Theilnehmer oder 
dritter Persouen oder öffentlicher Kassen vorliegt, oder von den Theilnehmern etwas 
anderes entweder bei der Abstimmungstagfahrt in Folge eines zuvor öffentlich bekannt 
gemachten Antrags mit der nach Art. 12 berechneten Mehrheit oder im Wege freien 
Uebereinkommens beschlossen wird (vergl. übrigens Art. 58).
	        
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