Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

139 
Die näheren Bestimmungen über die Aufbringung der zu den laufenden Ausgaben 
erforderlichen Mittel seitens der betheiligten Grundbesitzer, über den Einzug und die 
Ausbezahlung der gemeinsamen Kosten, sowie über die Verwaltung der gemeinsamen Kasse 
werden im Verordnungswege ertheilt. 
Art. 57. 
Kommen einzelne Anlagen oder Einrichtungen nicht der Gesammtheit, sondern nur 
einzelnen Theilnehmern zu gut, so sind die besonderen Kosten dieser Ausführungen, 
wofern sie von erheblicher Bedeutung sind, von den an diesen Ausführungen Interessirten 
allein zu tragen. 
In gleicher Weise kann auch, von den vorstehend bezeichneten Fällen abgesehen, bei 
Weganlagen, aus welchen einzelnen Grundstücken ein ganz besonderer Vortheil erwächst, 
den Eigenthümern jener Grundstücke ein angemessener Vorausbeitrag zu den Kosten 
auferlegt werden. 
Art. 58. 
Sind in das Unternehmen einzelne Grundstücke eingeschlossen, deren Eigenthümer 
durch diejenigen gemeinschaftlichen Anlagen, zu welchen Flächenabtretungen stattgefunden 
haben, keinen oder nur einen erheblich geringeren Vortheil als die anderen Theilnehmer 
erlangen, so sind dieselben von dem Beitrag an Fläche zu den gemeinschaftlichen Anlagen 
in entsprechendem Verhältniß freizulassen. 
In solchen Ausnahmefällen, in welchen einzelne Grundeigenthümer ihre sämmtlichen 
Grundstücke aus der Feldbereinigung unverändert wieder erhalten und auch sonst keinerlei 
Vortheile durch letztere erlangen, sind dieselben zu den Beiträgen an Fläche und Geld 
nicht heranzuziehen. 
Trifft die Voraussetzung des Abs. 2 nur bei einzelnen Grundstücken eines Theil- 
nehmers zu, so hat eine Freilassung von solchen Beiträgen an Fläche und Geld nur im 
Verhältniß des Werthes beziehungsweise Grundsteuerkapitals dieser Grundstücke zu dem 
übrigen betheiligten Grundbesitz desselben einzutreten. 
Art. 59. 
Jeder Interessent hat diejenigen Kosten, welche zur Geltendmachung seines besonderen 
Rechts oder in Folge seines besonderen Wunsches aufgewendet werden oder hieraus 
erwachsen sind, allein zu tragen, soweit nicht ein Dritter zur Bezahlung derselben ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.