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Die näheren Bestimmungen über die Aufbringung der zu den laufenden Ausgaben
erforderlichen Mittel seitens der betheiligten Grundbesitzer, über den Einzug und die
Ausbezahlung der gemeinsamen Kosten, sowie über die Verwaltung der gemeinsamen Kasse
werden im Verordnungswege ertheilt.
Art. 57.
Kommen einzelne Anlagen oder Einrichtungen nicht der Gesammtheit, sondern nur
einzelnen Theilnehmern zu gut, so sind die besonderen Kosten dieser Ausführungen,
wofern sie von erheblicher Bedeutung sind, von den an diesen Ausführungen Interessirten
allein zu tragen.
In gleicher Weise kann auch, von den vorstehend bezeichneten Fällen abgesehen, bei
Weganlagen, aus welchen einzelnen Grundstücken ein ganz besonderer Vortheil erwächst,
den Eigenthümern jener Grundstücke ein angemessener Vorausbeitrag zu den Kosten
auferlegt werden.
Art. 58.
Sind in das Unternehmen einzelne Grundstücke eingeschlossen, deren Eigenthümer
durch diejenigen gemeinschaftlichen Anlagen, zu welchen Flächenabtretungen stattgefunden
haben, keinen oder nur einen erheblich geringeren Vortheil als die anderen Theilnehmer
erlangen, so sind dieselben von dem Beitrag an Fläche zu den gemeinschaftlichen Anlagen
in entsprechendem Verhältniß freizulassen.
In solchen Ausnahmefällen, in welchen einzelne Grundeigenthümer ihre sämmtlichen
Grundstücke aus der Feldbereinigung unverändert wieder erhalten und auch sonst keinerlei
Vortheile durch letztere erlangen, sind dieselben zu den Beiträgen an Fläche und Geld
nicht heranzuziehen.
Trifft die Voraussetzung des Abs. 2 nur bei einzelnen Grundstücken eines Theil-
nehmers zu, so hat eine Freilassung von solchen Beiträgen an Fläche und Geld nur im
Verhältniß des Werthes beziehungsweise Grundsteuerkapitals dieser Grundstücke zu dem
übrigen betheiligten Grundbesitz desselben einzutreten.
Art. 59.
Jeder Interessent hat diejenigen Kosten, welche zur Geltendmachung seines besonderen
Rechts oder in Folge seines besonderen Wunsches aufgewendet werden oder hieraus
erwachsen sind, allein zu tragen, soweit nicht ein Dritter zur Bezahlung derselben ver-