Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

279 
8. 44. 
Beschwerden gegen die Einschätzung. 
Beschwerden an die Centralstelle gegen das Ergebniß der in Gemäßheit des Art. 31 
Abs. 1 des Gesetzes vorgenommenen Prüfung der Schätzung sind innerhalb der in Art. 31 
Abs. 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Frist bei der Vollzugskommission beziehungsweise 
bei der von letzterer um die Eröffnung des Bescheids ersuchten Behörde schriftlich ein- 
zureichen. 
Von der Zeit der Vornahme einer wiederholten Schätzung (Ges. Art. 31 Abs. 2) 
sind die Beschwerdeführer durch die Vollzugskommission in Kenntniß zu setzen, damit sie 
derselben anwohnen können. 
2. Fertigung des Uebersichtsplaus. 
g. 45. 
Vorarbeiten. Kulturingenieur. 
Für die Entwerfung des Uebersichtsplans sind erforderlichenfalls zunächst spezielle 
Vorarbeiten, wie Aufnahmen, Nivellements u. s. w. zu machen und zwar sofern es sich 
um gleichzeitige Ansführung von Kulturverbesserungsanlagen handelt (Art. 32 Abs. 4 des 
Gesetzes), in stetem Benehmen mit dem Kulturingenieur. 
Auch in sonstigen Fällen bleibt es der Centralstelle unbenommen, letzteren auf ihre 
Kosten mit einer Untersuchung an Ort und Stelle und der technischen Leitung jener 
Vorarbeiten, beziehungsweise auf Ansuchen der Vollzugskommission mit deren Berathung 
zu beauftragen. 
S. 46. 
Aufstellung des Uebersichtsplans. 
Der Ucebersichtsplan ist von der Vollzugskommission mit der größten Ueberlegung, 
Sorgfalt und Unparteilichkeit nur nach allgemeinen Gesichtspunkten möglichster Zweck- 
mäßigkeit, unter genauer Erwägung der besonderen lokalen Verhältnisse, sowie unter 
umsichtiger Beobachtung der Vorschriften des Art. 32 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes zu ent- 
werfen. Hiebei ist davon auszugehen, daß alle betheiligten Grundstücke möglichst gute 
Zufahrten und in den Fällen des Art. 4 des Gesetzes zweckmäßige Gestalt und Richtung 
erhalten, daß Grundstücke durch Wege und Gräben nicht durchschnitten und daß Um-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.