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8. 44.
Beschwerden gegen die Einschätzung.
Beschwerden an die Centralstelle gegen das Ergebniß der in Gemäßheit des Art. 31
Abs. 1 des Gesetzes vorgenommenen Prüfung der Schätzung sind innerhalb der in Art. 31
Abs. 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Frist bei der Vollzugskommission beziehungsweise
bei der von letzterer um die Eröffnung des Bescheids ersuchten Behörde schriftlich ein-
zureichen.
Von der Zeit der Vornahme einer wiederholten Schätzung (Ges. Art. 31 Abs. 2)
sind die Beschwerdeführer durch die Vollzugskommission in Kenntniß zu setzen, damit sie
derselben anwohnen können.
2. Fertigung des Uebersichtsplaus.
g. 45.
Vorarbeiten. Kulturingenieur.
Für die Entwerfung des Uebersichtsplans sind erforderlichenfalls zunächst spezielle
Vorarbeiten, wie Aufnahmen, Nivellements u. s. w. zu machen und zwar sofern es sich
um gleichzeitige Ansführung von Kulturverbesserungsanlagen handelt (Art. 32 Abs. 4 des
Gesetzes), in stetem Benehmen mit dem Kulturingenieur.
Auch in sonstigen Fällen bleibt es der Centralstelle unbenommen, letzteren auf ihre
Kosten mit einer Untersuchung an Ort und Stelle und der technischen Leitung jener
Vorarbeiten, beziehungsweise auf Ansuchen der Vollzugskommission mit deren Berathung
zu beauftragen.
S. 46.
Aufstellung des Uebersichtsplans.
Der Ucebersichtsplan ist von der Vollzugskommission mit der größten Ueberlegung,
Sorgfalt und Unparteilichkeit nur nach allgemeinen Gesichtspunkten möglichster Zweck-
mäßigkeit, unter genauer Erwägung der besonderen lokalen Verhältnisse, sowie unter
umsichtiger Beobachtung der Vorschriften des Art. 32 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes zu ent-
werfen. Hiebei ist davon auszugehen, daß alle betheiligten Grundstücke möglichst gute
Zufahrten und in den Fällen des Art. 4 des Gesetzes zweckmäßige Gestalt und Richtung
erhalten, daß Grundstücke durch Wege und Gräben nicht durchschnitten und daß Um-