359
Nachtragsverzeichniß
solcher höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen über die
wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst
berechtigt sind.
A. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse zur
Darlegung der wissenschaftlichen Befähigung erforderlich ist.
a. Gymnasten.
I. Königreich Preußen. Anmerk. Anerkennung zu 3 mit rück-
Provinz Brandenburg. wirkender Kraft bis zum Ostertermin 1886.
1. Das Gymnasium zu Schwedt a. d. Oder (bisher «
Progymnasium, B. a. I. 7. des Verzeichnisses II. Elsaß-Lothringen.
vom 13. April d. J., S. 91). *) Das Gymnasium zu Gebweiler (bisher Real-Gym-
Kheinprovinz. nasium, A. b. XVII. 1. a. a. O.).
2. Das Königliche Gymnasium zu Düsseldorf (bisher Anmerk. Anerkennung mit rückwirkender
unter A. a. I. 240. a. a. O.), Kraft für diejenigen Schüler der Anstalt, welche
3. das Städtische Gymnasium daselbst (verbunden am Schlusse des Schuljahres 1885/86 nach
mit dem Real-Gymnasium daselbst). Obersekunda versetzt sind.
b. Real-Gymnasten.
Königreich Preußen.
Rheinprovinz.
Das Real-Gymnasium zu Düsseldorf (verbunden mit dem Städtischen Gymnasium daselbst, A. b. I. 82.
a. a. O.).
c. Ober-Realschulen.
Großherzogthum Oldenburg.
Die Ober-Realschule zu Oldenburg (bisher Realschule. B. b. VIII. 2. a. a. O.).
*) Gymnasium mit der Befugniß, Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-
freiwilligen Militärdienst auch seinen von der Theilnahme am Unterricht in der griechischen Sprache dispensirten
Schülern zu ertheilen, insofern letztere an dem für jenen Unterricht eingeführten Ersatzunterricht regelmäßig theil-
genommen und nach mindestens einjährigem Besuche der Sekunda auf Grund einer besondern Prüfung ein Jeugai
es Lehrerkollegiums über genügende Aneignung des entsprechenden Lehrpensums erhalten haben.
1) Die mit einem x bezeichneten Lehranstalten haben keinen obligatorischen Unterricht im Latein.