Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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g. 44. 
Elektrische Verbindungen. 
(1) Der Dienst mit dem elektromagnetischen Telegraphen wird nach besonderer von der Eisenbahn- 
verwaltung oder Aufsichtsbehörde erlassenen Instruktion gehandhabt; es müssen durch denselben Depeschen 
von Station zu Station gegeben und sämmtliche Wärter zwischen je 2 Stationen von dem Abgange der 
Züge benachrichtigt werden können. 
(2) Die Signale 
1. der Zug geht nicht ab, 
2. es soll eine Hülfslokomotive kommen, 
dürfen nicht mittelst optischer, sondern müssen mittelst elektrischer Telegraphen erfolgen. 
(3) Zum Herbeirufen von Hülfslokomotiven müssen die Züge mit tragbaren Apparaten versehen 
oder an geeigneten Stellen elektrische Apparate aufgestellt sein. 
§. 45. 
Signalisirung nicht fahrplanmäßiger Züge. 
(1) Nicht fahrplanmäßige Züge oder einzeln fahrende Lokomotiven müssen in der Regel durch ein 
Signal an dem in der einen oder anderen Richtung zunächst vorhergehenden Zuge den Bahnwärtern, 
Arbeitern und den in Seitenbahnen haltenden Zügen zur Nachachtung angekündigt werden. 
(2) Kann eine solche Signalisirung nicht stattfinden, so dürfen nicht fahrplanmäßige Züge oder 
einzelne Lokomotiven nur abgelassen werden, wenn eine bezügliche Verständigung der beiden betreffenden 
Stationen stattgefunden hat und die Wärter zeitig vorher von dem Abgang derselben durch elektromagne- 
tische Signale benachrichtigt sind. 
Von den vorstehenden Bestimmungen kann — unter persönlicher Verantwortlichkeit des 
Stations-Vorstehers oder des sonst zuständigen Betriebsbeamten — abgesehen werden bei Hülfszügen, 
welche aus Anlaß von Eisenbahnunfällen, Feuersbrünsten oder sonstigen derartigen Ereignissen plötzlich 
erforderlich werden. Dieselben dürfen nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 30 Kilometer in der 
Stunde (500 Meter in der Minute) gefahren werden. 
g. 46. 
Weichen in Hauptgeleisen und Signalisirung einfahrender Züge. 
(1) Bevor das Signal zur Ein= oder Durchfahrt für den ankommenden Zug gegeben wird und 
vor der Abfahrt eines jeden Zuges ist nachzusehen, ob die Bahnstränge, welche der Zug zu durchlaufen 
hat, frei und die betreffenden Weichen richtig gestellt sind (siehe §. 1 Abs. 2). 
(2) Auf denjenigen Stationen, auf welchen eine direkte mündliche Verständigung zwischen dem 
dienstthuenden Stationsbeamten und dem Wärter am Abschlußtelegraphen nicht möglich ist, oder auf 
welchen eine Verbindung des Wärterpostens am Abschlußtelegraphen mit der Station durch elektrische 
Blockapparate oder Sprechapparate oder auf irgend einem anderen mechanischen oder elektrischen Wege nicht 
besteht, sind von dem dienstthuenden Stationsbeamten für die Einfahrt der Züge optische Signale am 
Perrontelegraphen zu geben. 
(3) Für die Weichen in den Hauptgeleisen ist eine normale Stellung als Regel vorzuschreiben.
	        
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