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(2) An jeder Kopfseite des Wagens muß die Stoßfläche des einen Buffers eben, die des anderen
abgerundet sein, und zwar so, daß, vom Wagen aus gesehen, die Scheibe des linken Buffers eben, die
des rechten rund erhöht ist. Der Durchmesser der Bufferscheiben soll mindestens 340 mm und die Höhe
der Wölbung der abgerundeten Scheiben in der Mitte 25 mm betragen.
F. 33.
Kuppelung.
Sämmtliche Wagen, mit Ausnahme der nur in Arbeitszügen laufenden, müssen mit Schrauben=
kuppelungen versehen sein.
S. 34.
Radreifen.
Die Breite der Radreifen soll nicht weniger als 130 mm und nicht über 150 mm betragen.
F. 35.
Stellung der Räder.
(1) Die Räder jeder Achse der Fahrzeuge müssen in unverrückbarer Lage gegen einander fest-
gestellt sein.
(2) Die Räder sind mit Spurkränzen zu versehen, deren Höhe über dem mittleren Lauftreis des
Rades nicht weniger als 25 mm und auch im Zustand der größten Abnutzung der Radreifen nicht mehr
als 35 mm betragen darf.
(8) Der lichte Abstand zwischen den Radreifen soll mindestens 1 357 mm und höchstens 1 363 mm
betragen.
(4) Bis zur Höhe von 100 mm über Schienenoberkante darf kein Theil über die innere Seiten-
fläche des Radreifens hervorragen.
. 36.
Spielraum für die Spurkränze.
Der Spielraum für die Spurkränze (nach der Gesammtverschiebung der Achse an dieser gemessen)
darf bei normaler Spurweite nicht unter 10 mm und auch bei der größten zulässigen Abnutzung der
Svurkränze nicht über 25 mm betragen; bei den Mittelrädern sechsrädigerer Lokomotiven ist jedoch ein
Gesammtspielraum (bei Übrigens gleichem lichten Abstande zwischen den Rädern) bis 40 mm zulässig.
8. 37.
Raddurchmesser.
(1) Der Raddurchmesser der Tender und Wagen mit Ausschluß der Radreifenstärke soll mindestens
800 mm betragen.
Der normale Durchmesser der Triebräder der Lokomotiven, in der Lauffläche gemessen, soll
so groß sein, daß nachstehende Kolbengeschwindigkeiten und Umdrehungszahlen der Triebräder in der
Minute nicht überschritten werden: