Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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7. In den Verhältnissen derjenigen Bautischlerei= und Bauschlosserei-Betriebe, welche 
bereits vor dem l. Januar 1887 versicherungspflichtig waren (Unternehmungen mit Motoren 
oder mit mindestens zehn Arbeitern), tritt eine Aenderung nicht ein. Insbesondere verbleiben 
diese Betriebe auch fernerhin bei derjenigen Berufsgenossenschaft, zu welcher sie nach Maßgabe 
des Bundesrathsbeschlusses vom 21. Mai 1885 (Amtl. Nachrichten des R. V. A. 1885 S. 143) 
schon bisher gehörten. 
* 8. Die gemäß F§. 11 des Unfallversicherungsgesetzes von den höheren Verwaltungsbehörden 
— und vereinzelt von unteren Verwaltungsbehörden verspätet — hierher eingereichten Verzeich= 
nisse der jetzt in Betracht kommenden Betriebe werden den betheiligten Genossenschaftsvorständen 
behufs der weiteren Veranlassung nach Maßgabe des §. 37 des Unfallversicherungsgesetzes diesseits 
mitgetheilt werden. Die betheiligten Behörden und Betriebsunternehmer wollen sich demnach 
mit Anfragen und Anträgen jedesmal zunächst an diese Vorstände wenden, deren Adressen in 
den Amtlichen Nachrichten des R. V. A. vom Jahre 1885 S. 292 ff. mitgetheilt sind. 
Das Reichs-versicherungaamt. 
Bödiker. 
Gedruckt bei G. Hasselbrin' (Chr. Scheufele).
	        
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