Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Das Kreuz wird an breitem Bande von blauer Seide getragen, welches über die 
rechte Schulter nach der linken Hüfte geht, der Stern auf der linken Brust. 
2) Für Kommenthure erster Klasse: 
Ein etwas kleineres in acht Spitzen ausgehendes, mit weißem Schmelzwerk über- 
zogenes goldenes Kreuz, aus dessen vier Winkeln Strahlen von hellem Gold hervortreten 
und dessen runder Mittelschild auf beiden Seiten auf einem Feld von weißem Schmelz- 
werk den in Gold erhaben gearbeiteten gekrönten Namenszug „F“ und auf einem Rand 
von blauem Schmelzwerk den Wahlspruch „Gott und mein Recht“ in goldener Schrift zeigt. 
Ein Stern, gebildet aus einem Kreuz von Silber mit rundem Mittelschild wie bei 
dem Stern des Großkrenzes; zwischen den vier Winkeln treten kleinere das Kreuz nicht 
überragende Strahlen von hellem Gold hervor. 
3) Für Kommenthure zweiter Klasse: 
Dasselbe Kreuz wie bei den Kommenthuren erster Klasse. 
Die Kommenthurkrenze werden an blauseidenem Bande, halb so breit wie das des 
Großkreuzes, um den Hals, der Stern des Kommenthurs erster Klasse wird auf der 
linken Brust getragen. 
4) Für Ritter erster Klasse: 
Ein in acht Spitzen ausgehendes mit weißem Schmelzwerk überzogenes goldenes 
Kreuz in kleinerer Form, dessen runder mit goldenem Ring eingefaßter Mittelschild auf 
beiden Seiten in einem Feld von weißem Schmelzwerk den goldenen gekrönten Namens- 
zug „F“ in erhabener Arbeit zeigt und in dessen vier Winkeln Strahlen von hellem Gold 
erscheinen. 
5) Für Nitter zweiter Klasse: 
Ein Kreuz von mattem Silber von gleicher Größe und Form und mit demselben 
Mittelschild wie bei dem Nitterkreuz erster Klasse, aber ohne goldene Zwischenstrahlen. 
Die Ritterkreuze werden an einem schmäleren blauseidenen Bande auf der linken 
Brust getragen. 
Die Auszeichnung der Schwerter besteht aus zwei kreuzweise zusammengelegten 
Schwertern von Gold, welche bei sämmtlichen Ordenskreuzen am Ringe getragen werden. 
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. 5. 
Den Mitgliedern des Ordens ist gestattet, die dadurch erhaltene Würde in ihren 
Titel aufzunehmen sowie das Ordenszeichen ihrem Wappen in der Art beizufügen, daß
	        
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