Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Die Ziffer 7 hat zu lauten: 
7) bei Verlängerung der Fristen in den Fällen des 8. 49 der Reichsgewerbeordnung 
der unter Ziff. 1, 2 und 3 genannten Sporteln. 
Die Ziffer 8 hat zu lauten: 
8) bei der Abweisung eines '“ in den unter . 1 bis 4, 6 und 7 genannten 
Fällen I1I—10 4 
Die Ziffer 9 hat zu lauten: 
9) für die Erstreckung des Ausschanksrechtes der Weinproduzenten über ein Viertel- 
jahr hinaus (Art. 9 Ziff. 1 des Gesetzes vom 3. November 1855, Reg. Blatt 
S. 2690) . . .3«,-H 
II. Jährliche Sporteln neben den ungelds. rc. Abgaben: 
Nach Ziffer 2 wird eingeschaltet: 
„Anmerkung zu Ziffer lI. 
Wird das Gewerbe in mehreren Betriebs= und Vertaufsstätten gleich- 
zeitig betrieben, so ist jeder solche Wirtschaftsbetrieb besonders zur Sportel 
beizuziehen.“ 
Artikel IV. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1887 in Kraft. 
Die an diesem Tage schon anhängigen Geschäfte werden in derjenigen Instanz, ir 
welcher sie an demselben Tage sich befinden, noch nach den bisherigen Bestimmungen 
behandelt. 
Unser Staatsministerium wird ermächtigt, den unter Berücksichtigung der obigen 
Aenderungen sich ergebenden Text des Allgemeinen Sportelgesetzes vom 24. März 1881 
sammt Tarif je mit einer fortlaufenden Nummernfolge der Artikel und Tarifpositionen 
durch das Regierungsblatt bekannt zu machen. 
Unsere sämmtlichen Ministerien sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 14. Juni 18987. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Faber. Steinheil. Sarwey. 
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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