Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Bekanntmachung. 
Der Bundesrath hat beschlossen, die Erläuterungen zu den durch Bundesrathsbeschluß fest- 
gestellten Formularen für die Uebersichten und Rechnungsabschlüsse der Krankenkassen — Bekannt- 
machung vom 16. Oktober 1884 (Centralblatt von 1884 Seite 266) — durch die in der ange- 
schlossenen Anleitung enthaltenen Erläuterungen zu ergänzen und zu ändern. 
Berlin, den 6. Januar 1887. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Boetticher. 
Anleitung 
zur 
Ausfüllung der Formularc, betreffend die Statistik der Krankenversicherung 
der Arbeiter. 
Außer den auf den Formularen selbst gedruckten Erläuterungen sind die folgenden bei der Auf- 
stellung der Nachweisungen zu beachten: 
Zu Formular I. 
Seite 1. 
Als statutenmäßige Dauer der Krankenunterstützung ist nicht nur diejenige 
anzugeben, während welcher volle Unterstützung gewährt wird, sondern auch diejenige, während 
welcher dieselbe eine geringere ist. Diese Zeitabschnitte sind zu trennen. Hiernach würde beispiels- 
weise der Eintrag zu lauten haben: „13 Wochen volle Unterstützung, von da ab während 13 Wochen 
die Hälfte“ u. s. w. 
Als Prozentverhältniß der Beiträge zum Lohn am Schluß des Jahres 
ist dasjenige anzugeben, in welchem der Gesammtbeitrag — des Arbeiters und Arbeitgebers 
zusammen — zum Lohn steht. Für eingeschriebene und auf landesrechtlicher Vorschrift beruhende 
(freie) Hülfskassen fällt diese Angabe fort. 
Erläuterungen Ziffer 2. Die Art der Kasse ist stets genau anzugeben, bei den. 
freien Hülfskassen auch, ob auf Grund des Reichsgesetzes vom 7. April 1876 „Eingeschrieben“ 
oder auf landesrechtlicher Vorschrift beruhend. 
An Stelle der Erläuterung Ziffer 6 tritt die folgende: 
„Als Erkrankungsfälle in den Spalten 9 und 10 und Krankheitstage in den Spalten 
II und 12 sind nur diejenigen zu zählen, für welche die Kasse Aufwendungen der im 
Formular II Spalte 4, 5, 8. 9 der Ausgaben bezeichneten Art gemacht hat. Fälle, 
in denen keine Erwerbsunfähigkeit eintrat, und Tage, welche innerhalb der Karenzzeit 
liegen, bleiben unberücksichtigt. Für die Ausfüllung der Spalte 12 gilt das in 
Ziffer 5 Bemerkte.“
	        
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