Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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S. 128) und das Gesetz vom 28. März 1887 (Reg. Blatt S. 91), betreffend die vorläufige 
Verlängerung der Wirksamkeit des allgemeinen Sportelgesetzes vom 21. März 1881, sowie 
die unter das Gesetz vom 14. Juni 1887 (Reg. Blatt S. 163), betreffend die fernere Wirk- 
samkeit des allgemeinen Sportelgesetzes vom 24. März 1881, fallenden Sporteln werden 
nach den in diesen Gesetzen enthaltenen Sätzen und Bestimmungen erhoben (zu vergleichen 
jedoch hienach Ziff. 12 und 13). 
11) Insoweit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Konkurssachen das Reichs- 
gerichtskostengesetz vom 18. Juni 1878 (Reichsges.-Bl. S. 141) keine Anwendung findet 
(Ausführungsgesetze zur Reichscivilprozeßordnung vom 18. August 1879 Art. 36 ff., 
Neg. Blatt S. 173, und zur Reichskonkursordnung vom 18. August 1879 Art. 19, Reg. Blatt 
S. 213), desgleichen insoweit für die am 1. April 1881 anhängig gewesenen Verwaltungs= 
und Verwaltungsrechtssachen, sowie für sonstige Fälle der Sportelansatz in den bisherigen 
Normen begründet ist (Art. 19 Abs. 2 des allgemeinen Sportelgesetzes vom 24. März 
1881), sind die Sporteln nach den vor dem 1. April 1881 in Geltung gewesenen landes- 
gesetzlichen Bestimmungen mit einem Zuschlag von 20 Prozent zu erheben. 
12) Die Sporteln von Notariatsgeschäften sind nach den Bestimmungen des Gesetzes 
über die Notariatssporteln vom 8. Juni 1883 und nach den Sätzen des demselben an- 
gehängten Notariatssporteltarifs zu erheben. Für die vor dem Inkrafttreten dieses Ge- 
setzes angefallenen Notariatsgeschäfte (vergl. Art. 34 Abs. 2 und 3 des oben angeführten 
Notariatssportelgesetzes vom 8. Juni 1883) sind die Notariatssporteln nach den vor dem 
1. Juli 1883 in Geltung gewesenen landesgesetzlichen Bestimmungen und Beträgen mit 
einem Zuschlag von 30 Prozent zu erheben. 
13) Die Erbschafts= und Schenkungssteuer ist unter Beibehaltung des Minimalsatzes 
von 2 Prozent nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. März 1881 (Reg. Blatt S. 113 ) 
zu erheben mit Berücksichtigung der Aenderungen, welche durch das Gesetz vom 3. April 
1885 (Reg. Blatt S. 71) getroffen wurden. 
Art. 5. 
Das einen Bestandtheil der Restverwaltung bildende Betriebs= und Vorrathskapital 
der Staatshauptkasse wird auf 6 000000 festgesetzt. 
Zur Verstärkung dieses Betriebs= und Vorrathskapitals dürfen in der Finanzperiode 
1887/89 Schatzanweisungen nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von 4000000 „1 
hinaus, ausgegeben werden.
	        
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