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Art. 6.
Die Schatzanweisungen werden auf die Staatsschuldenzahlungskasse lautend von der
ständischen Schuldenverwaltungsbehörde unter Mitwirkung Unseres Finanzministeriums
ausgefertigt.
Die Ausgabe derselben ist durch Unser Finanzministerium zu bewirken, dem die
Bestimmung des Zinssatzes und der Dauer der Umlaufszeit, welche den 1. Oktober 1889
nicht überschreiten darf, überlassen wird. Innerhalb dieses Zeitraumes kann der Betrag
der Schatzanweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung der in Verkehr gesetzten Schatz-
anweisungen ausgegeben werden.
Art. 7.
Der in Art. 5 genannte Maximalbetrag der auszugebenden Schatzanweisungen darf
je nach Bedarf um die für die Verzinsung derselben erforderlichen Beträge, welche eben-
falls durch Schatzanweisungen zu bestreiten sind, überschritten werden.
Die zur Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen Mittel sind der Staats-
schuldenzahlungskasse aus den bereitesten Staatseinkünften zu überweisen, nöthigenfalls
durch ein Staatsanlehen aufzubringen.
Art. 8.
Die Schatzanweisungen verjähren binnen 5 Jahren, von dem in jeder derselben aus-
zudrückenden Fälligkeitstermin an gerechnet, ohne daß es eines öffentlichen Aufrufs bedarf.
Sie gelten als gekündigte Staatsschuldscheine im Sinne des Gesetzes vom 18. August
1879 (Reg. Blatt S. 221).
Die Einschreibung auf den Namen der Inhaber findet nicht statt.
Art. 9.
Zum Zwecke der Umwandlung beziehungsweise Kündigung und Rückzahlung des
1½ prozentigen zweiten Staatsanlehens von dem Jahre 1876 im restlichen Betrag von
20 080 200 & im Wege außerordentlicher Tilgung wird die ständische Schuldenverwal-
tungsbehörde ermächtigt, unter verfassungsmäßiger Mitwirkung Unseres Finanzmini-
steriums ein neues Staatsanlehen in dem hiezu erforderlichen Betrag unter möglichst
günstigen Bedingungen aufzunehmen.
Art. 10.
Die ständische Schuld waltungsbehörde wird ermächtigt, zum Zwecke der Rück-
zahlung des einen Theil der Staatsschuld bildenden, von der verewigten Königin Ka-