Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Art. 6. 
Die Schatzanweisungen werden auf die Staatsschuldenzahlungskasse lautend von der 
ständischen Schuldenverwaltungsbehörde unter Mitwirkung Unseres Finanzministeriums 
ausgefertigt. 
Die Ausgabe derselben ist durch Unser Finanzministerium zu bewirken, dem die 
Bestimmung des Zinssatzes und der Dauer der Umlaufszeit, welche den 1. Oktober 1889 
nicht überschreiten darf, überlassen wird. Innerhalb dieses Zeitraumes kann der Betrag 
der Schatzanweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung der in Verkehr gesetzten Schatz- 
anweisungen ausgegeben werden. 
Art. 7. 
Der in Art. 5 genannte Maximalbetrag der auszugebenden Schatzanweisungen darf 
je nach Bedarf um die für die Verzinsung derselben erforderlichen Beträge, welche eben- 
falls durch Schatzanweisungen zu bestreiten sind, überschritten werden. 
Die zur Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen Mittel sind der Staats- 
schuldenzahlungskasse aus den bereitesten Staatseinkünften zu überweisen, nöthigenfalls 
durch ein Staatsanlehen aufzubringen. 
Art. 8. 
Die Schatzanweisungen verjähren binnen 5 Jahren, von dem in jeder derselben aus- 
zudrückenden Fälligkeitstermin an gerechnet, ohne daß es eines öffentlichen Aufrufs bedarf. 
Sie gelten als gekündigte Staatsschuldscheine im Sinne des Gesetzes vom 18. August 
1879 (Reg. Blatt S. 221). 
Die Einschreibung auf den Namen der Inhaber findet nicht statt. 
Art. 9. 
Zum Zwecke der Umwandlung beziehungsweise Kündigung und Rückzahlung des 
1½ prozentigen zweiten Staatsanlehens von dem Jahre 1876 im restlichen Betrag von 
20 080 200 & im Wege außerordentlicher Tilgung wird die ständische Schuldenverwal- 
tungsbehörde ermächtigt, unter verfassungsmäßiger Mitwirkung Unseres Finanzmini- 
steriums ein neues Staatsanlehen in dem hiezu erforderlichen Betrag unter möglichst 
günstigen Bedingungen aufzunehmen. 
Art. 10. 
Die ständische Schuld waltungsbehörde wird ermächtigt, zum Zwecke der Rück- 
zahlung des einen Theil der Staatsschuld bildenden, von der verewigten Königin Ka- 
 
	        
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