Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

17 
Seite 2. 
Spalte 2 und Ueberschrift der Spalten 6 bis 8. Bei Kassen, die erst im 
Laufe des Jahres eröffnet wurden, sind die Worte „bei Beginn des Jahres“ zu streichen 
und statt dessen ist der Termin zu setzen, an welchem die Kasse ihre Thätigkeit begann (z. B. 
12.|/3. 86, wenn an diesem Termin die ersten Mitglieder eintraten). Ebenso ist bei Kassen, die 
im Laufe des Jahres geschlossen wurden, statt der Worte „am Schlusse des Jahres“ 
über die Spalten 6 bis 8 das Datum des Kassenschlusses zu setzen. 
Spalten 4, 9, 11. Die Spalte 4 enthält die Ausgeschiedenen einschließlich der 
Gestorbenen, die in Spalte 5 dann noch besonders nachgewiesen werden. Ebenso ist zu beachten, 
daß die in Spalte 10 einzutragende Zahl schon in Spalte 9, die in 12 schon in 11 mitent- 
halten ist. 
Spalten 6 bis 8. Die Summe in Spalte 6 setzt sich zusammen aus: 
1. der Zahl der Mitglieder, welche auf Grund des §. 1 des Gesetzes über die Kranken- 
versicherung (vom 15. Juni 1883, auch §. 15 des Gesetzes über die Ausdehnung der 
Krankenversicherung vom 28. Mai 1885, sowie auf Grund eines Landesgesetzes nach dem 
Reichsgesetz vom 5. Mai 1886) versicherungspflichtig sind: 
. der Zahl der Mitglieder, welche durch Orts-(Gemeinde-, Bezirks-) Statut auf Grund 
des §. 2 des Krankenversicherungs gesetzes versicherungspflichtig geworden sind. Diese 
und nur diese werden in Spalte 7 noch besonders nachgewiesen; 
3. der Zahl der Mitglieder, für welche keine durch Gesetz oder Ortsstatut begründete 
Verpflichtung besteht, sich irgend einer Krankenkasse anzuschließen. Diese und nur diese 
werden in Spalte 8 besonders nachgewiesen. 
Diese Eintheilung der Mitglieder ist auch für die freien Hülfskassen zu beachten. 
Die Zahl in Spalte 6 ist stets gleich der Summe der Zahlen: Spalten 2 + 3 abzüglich 4. 
1 
i— 
Zu Formular II. 
Zum Rechnungaabschluß überhaupt. 
Es wird hierbei vorausgesetzt, daß die auf jedes Jahr entfallenden Einnahmen (insbesondere 
Beiträge) und Ausgaben (insbesondere auch für Arzt= und Apothekerrechnungen) demjenigen Jahr 
zu gute beziehungsweise zur Last geschrieben werden, auf welches sie sich wirklich beziehen, und 
daß die Bezahlung der Rechnungen für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) bei Aufstellung dieser 
Nachweisungen soweit als thunlich bereits stattgefunden hat, und diese Aufstellung demgemäß 
geschieht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.