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Spalte 2 und Ueberschrift der Spalten 6 bis 8. Bei Kassen, die erst im
Laufe des Jahres eröffnet wurden, sind die Worte „bei Beginn des Jahres“ zu streichen
und statt dessen ist der Termin zu setzen, an welchem die Kasse ihre Thätigkeit begann (z. B.
12.|/3. 86, wenn an diesem Termin die ersten Mitglieder eintraten). Ebenso ist bei Kassen, die
im Laufe des Jahres geschlossen wurden, statt der Worte „am Schlusse des Jahres“
über die Spalten 6 bis 8 das Datum des Kassenschlusses zu setzen.
Spalten 4, 9, 11. Die Spalte 4 enthält die Ausgeschiedenen einschließlich der
Gestorbenen, die in Spalte 5 dann noch besonders nachgewiesen werden. Ebenso ist zu beachten,
daß die in Spalte 10 einzutragende Zahl schon in Spalte 9, die in 12 schon in 11 mitent-
halten ist.
Spalten 6 bis 8. Die Summe in Spalte 6 setzt sich zusammen aus:
1. der Zahl der Mitglieder, welche auf Grund des §. 1 des Gesetzes über die Kranken-
versicherung (vom 15. Juni 1883, auch §. 15 des Gesetzes über die Ausdehnung der
Krankenversicherung vom 28. Mai 1885, sowie auf Grund eines Landesgesetzes nach dem
Reichsgesetz vom 5. Mai 1886) versicherungspflichtig sind:
. der Zahl der Mitglieder, welche durch Orts-(Gemeinde-, Bezirks-) Statut auf Grund
des §. 2 des Krankenversicherungs gesetzes versicherungspflichtig geworden sind. Diese
und nur diese werden in Spalte 7 noch besonders nachgewiesen;
3. der Zahl der Mitglieder, für welche keine durch Gesetz oder Ortsstatut begründete
Verpflichtung besteht, sich irgend einer Krankenkasse anzuschließen. Diese und nur diese
werden in Spalte 8 besonders nachgewiesen.
Diese Eintheilung der Mitglieder ist auch für die freien Hülfskassen zu beachten.
Die Zahl in Spalte 6 ist stets gleich der Summe der Zahlen: Spalten 2 + 3 abzüglich 4.
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Zu Formular II.
Zum Rechnungaabschluß überhaupt.
Es wird hierbei vorausgesetzt, daß die auf jedes Jahr entfallenden Einnahmen (insbesondere
Beiträge) und Ausgaben (insbesondere auch für Arzt= und Apothekerrechnungen) demjenigen Jahr
zu gute beziehungsweise zur Last geschrieben werden, auf welches sie sich wirklich beziehen, und
daß die Bezahlung der Rechnungen für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) bei Aufstellung dieser
Nachweisungen soweit als thunlich bereits stattgefunden hat, und diese Aufstellung demgemäß
geschieht.