Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Stenerbeamten (Acciser) der Gemeinde, oder der Bezirkssteuerbehörde, in deren Bezirk 
die betreffende Liegenschaft sich befindet, von dem Erwerbe unter genauer Angabe der 
erworbenen Liegenschaften oder Rechte Anzeige zu erstatten. 
Gleichzeitig mit der Anzeige ist der Werth der Liegenschaften beziehungsweise Rechte 
anzugeben. 
III. Abgabe von Feuerversicherungsverträgen. 
(Tarifnummer 24.) 
Art. 16. 
Die Abgabe ist Namens der Versicherungsnehmer von der Versicherungsanstalt auf 
Grund vorzulegender periodischer Anzeigen über die abgeschlossenen Versicherungen an die 
Bezirkssteuerbehörde zu entrichten. 
Für die bei dem Inslebentreten des Gesetzes in Kraft befindlichen Feuerversiche 
rungen beginnt die Abgabenpflicht mit der nächsten Prämienbezahlung. 
IV. Strafbestimmungen. 
Art. 17. 
Wer es unternimmt, die in den Tarifnummern 24, 32 Ziff. 1 und 2, und 49 ge- 
nannten Abgaben zu hinterziehen, hat eine dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Ab 
gabe gleichkommende Geldstrafe verwirkt. Neben der Strafe ist die Abgabe zu entrichten. 
Läßt sich der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht mehr feststellen, so ist auf eine 
Geldstrafe von zehn bis tausend Mark zu erkennen. 
Die Hinterziehung wird insbesondere dann als vollbracht angenommen, wenn 
1) die in Art. 15 Abs. 3 vorgeschriebene Anzeige nicht rechtzeitig erstattet, oder 
2) in den in Art. 15 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 1 angeordneten Anzeigen unrichtige 
Angaben gemacht wurden. · 
Das Dasein einer der vorgenannten Thatsachen begründet die Strafe der Hinter 
ziehung. 
Wird jedoch nachgewiesen, daß eine Hinterziehung nicht habe verübt werden können 
oder nicht beabsichtigt gewesen sei, so tritt uur eine Ordnungsstrafe bis zu sechszig 
Martk ein. 
Art. 18. 
Die Zuwiderhandlung gegen die öffentlich oder den Betheiligten besonders bekannt 
gemachten Vorschriften zur Ausführung der Gesetzesbestimmungen über die in den Tarif-
	        
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