196
Stenerbeamten (Acciser) der Gemeinde, oder der Bezirkssteuerbehörde, in deren Bezirk
die betreffende Liegenschaft sich befindet, von dem Erwerbe unter genauer Angabe der
erworbenen Liegenschaften oder Rechte Anzeige zu erstatten.
Gleichzeitig mit der Anzeige ist der Werth der Liegenschaften beziehungsweise Rechte
anzugeben.
III. Abgabe von Feuerversicherungsverträgen.
(Tarifnummer 24.)
Art. 16.
Die Abgabe ist Namens der Versicherungsnehmer von der Versicherungsanstalt auf
Grund vorzulegender periodischer Anzeigen über die abgeschlossenen Versicherungen an die
Bezirkssteuerbehörde zu entrichten.
Für die bei dem Inslebentreten des Gesetzes in Kraft befindlichen Feuerversiche
rungen beginnt die Abgabenpflicht mit der nächsten Prämienbezahlung.
IV. Strafbestimmungen.
Art. 17.
Wer es unternimmt, die in den Tarifnummern 24, 32 Ziff. 1 und 2, und 49 ge-
nannten Abgaben zu hinterziehen, hat eine dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Ab
gabe gleichkommende Geldstrafe verwirkt. Neben der Strafe ist die Abgabe zu entrichten.
Läßt sich der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht mehr feststellen, so ist auf eine
Geldstrafe von zehn bis tausend Mark zu erkennen.
Die Hinterziehung wird insbesondere dann als vollbracht angenommen, wenn
1) die in Art. 15 Abs. 3 vorgeschriebene Anzeige nicht rechtzeitig erstattet, oder
2) in den in Art. 15 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 1 angeordneten Anzeigen unrichtige
Angaben gemacht wurden. ·
Das Dasein einer der vorgenannten Thatsachen begründet die Strafe der Hinter
ziehung.
Wird jedoch nachgewiesen, daß eine Hinterziehung nicht habe verübt werden können
oder nicht beabsichtigt gewesen sei, so tritt uur eine Ordnungsstrafe bis zu sechszig
Martk ein.
Art. 18.
Die Zuwiderhandlung gegen die öffentlich oder den Betheiligten besonders bekannt
gemachten Vorschriften zur Ausführung der Gesetzesbestimmungen über die in den Tarif-