Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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II. Vermögensausweis. Stammvermögen kann nach §. 29 Absatz 2 des Kranken- 
versicherungsgesetzes nicht aus Mitgliederbeiträgen angesammelt werden. Als Stammvermögen 
ist daher nur das aus anderen Quellen (Stiftungen, Vermächtnissen u. s. w.) herrührende Ver- 
Mögen aufzuführen, dessen Grundstock bestimmungsgemäß unangetastet bleiben soll, und von dem 
nur die Erträgnisse zu Zwecken der Krankenkasse verwendet werden dürfen. Stammvermögen 
wird hiernach bei den meisten Kassen nicht vorhanden sein. 
Alles andere Vermögen gehört entweder zum Kassenbestand oder zum Reservefonds, 
und zwar zum letzteren, soweit es demselben ausdrücklich überwiesen wird. Der Kassenbestand 
beim Rechnungsabschluß, d. i. der Ueberschuß der Einnahmen, soweit er nicht dem Reservefonds 
überwiesen (auch nicht zur Schuldentilgung verwandt) wird, gehört nicht in den Vermögens- 
ausweis, sondern in die Betriebsrechnung des nächsten Jahres. 
In der Rubrik Schulden handelt es sich lediglich um Darlehen, nicht um Vorschüsse der 
Gemeinden oder Zuschüsse der Arbeitgeber. 
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Einnahmen. 
Spalte 3. Hierher gehören Zinsen vom Stammvermögen, vom Reservefonds und von 
vorübergehenden Geldanlagen (insbesondere vom Kassenbestand, wenn dieser als Guthaben bei 
einer Bank angelegt war). 
Spalte 6. Hierher gehören nur Beiträge, welche von Mitgliedern unmittelbar, 
ohne Vermittelung des Arbeitgebers, an die Kasse eingezahlt worden sind. Beiträge, die 
zwar den Mitgliedern zur Last fallen, aber durch Arbeitgeber ein gezahlt sind, gehören in 
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Ausgaben. 
Spalte 10. Zurückgezahlte Vorschüsse: Hierher gehören nur Rückzahlungen der in 
Spalten 7 und 8 der Einnahmen bezeichneten Vorschüsse. 
Spalte 11. Verwaltungskosten: Zu den persönlichen Verwaltungskosten gehören 
insbesondere alle Besoldungen, Tantièmen, Vergütungen für Krankenkontrole, Einnehmergebühren, 
Reisekosten und Diäten der Revisoren, der Abgeordneten der Generalversammlung und dergleichen. — 
zu den sächlichen insbesondere Ausgaben für Schreibmaterial, Statutenbücher, Porti. Lokalmiethe 
und dergleichen. 
Gefdruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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