Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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b) Pfarrer, Helfer, Kaplane und andere bleibend angestellte Geistliche, welche 
nicht unter lit. a begriffen sind. . .. . ..10vomyundcrt, 
Der Ansatz der Sportel erfolgt, wenn die Ansiellung nicht durch eine Staats- 
behörde stattfindet, durch diejenige Staatsbehörde, in deren Geschäftskreis dieselbe 
einschlägt. 
s. auch Gerichtsvollzieher und Standesbeamte. 
Nr. 18. Dienstanstellungsbestätigung, Ernennung und Bestellung der 
Amtskörperschafts-, Gemeinde= und Stiftungsbeamten, mit Ausnahme der 
Lehrer und der unter Beil. II des Beamtengesetzes begriffenen Schuldiener: 
Dieselben haben zu entrichten: 
1) für die Ernennung des Ortsvorstehers 
in einer Gemeinde I. Klasse 30.6 
II. „ .... ......10-" 
III. .. 5.A. 
2) für die durch eine Staatebchörde erfolgende Lestätigung der Veanten und Hilfs- 
beamten der Amtskörperschaften, Gemeinden, Kirchengemeinden, Armenverbände 
und der in öffentlicher Verwaltung befindlichen Stiftungen, einschließlich der mit 
Wartegeld angestellten Aerzte, soweit eine solche Bestätigung erforderlich ist, sowie 
für die Ernennung von Stiftungsbeamten durch eine Staatsbehörde 1 bis 30./ 
3) bei dem Eintritt bezw. Wiedereintritt in die Stelle eines Gemeinderaths: 
in Gemeinden I. Klasse 5.5 
II. „ 2. MA. 
III. "„/ L. M. 
Anmerkungen zu Ziff. I bis 3: 
a) Bei der Bestätigung der Wahl von Hilfsbeamten der Gemeinden für das 
Unterpfandswesen (Gesetz vom 30. Juli 1845, Reg. Blatt S. 257) und für 
die Führung der Güterbücher (Gesetz vom 13. April 1873, Reg. Blatt S. 101) 
ist dann, wenn der Notar des Bezirks oder der Ortsvorsteher gewählt wird, 
die Sportel (Ziff. 2) nicht anzusetzen. Deßgleichen ist sportelfrei die Genehmi- 
gung der höheren Verwaltungebehörde zur Bestellung von Stellvertretern der 
Standesbeamten in den Fällen des §.4 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875.
	        
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