Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Nr. 59. Rechnungen: 
für die Prüfung der Rechnungen der Amtskörperschaften, Gemeinden, Kirchen- 
gemeinden, Armenverbände, Schulfonds und Stiftungen (Verwaltungsedikt §. 120) 
a) von jedem beschriebenen Blatt der Rechngg 554 
b) von jedem beschriebenen Blatt einer Beilages die Pälfte. 
Anmerkungen: 
a) Bei dem Sportelansatz sind der Etat, das Rapiat und Tagebuch, das 
Stenerabrechnungsbuch sammt dazu gehörigen Zahlungsverzeichnissen und 
summarischer Berechnung, die vorübergehend der Rechnung beigelegten Akten- 
stücke (Wanderbeilagen), bloße Hilfsdokumente, die schon oberamtlich revi- 
dirten Beilagen, sowie Protokollauszüge außer Berechnung zu lassen. 
5) Es kann je auf einen Zeitraum von fünf Jahren eine Aversalsumme fest- 
gesetzt werden. 
c) Für einzelne Rechnungen ist ein geringerer Aversalbetrag festzusetzen, wenn 
der zu berechnende Sportelbetrag außer Verhältniß zu den Revisionskosten 
stehen würde. 
4) Für die Abhör kommt außer den etwaigen Reisekosten, Diäten und Gebühren 
der mitwirkenden Beamten nichts weiter in Aurechnung. 
Nr. 60. Rechtsanwaltschaft: 
bei der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsauwaltschaft bei 
einem bestimmten Gerichte: 
1) wenn der Antragsteller zur Zeit der Antragstellung bei keinem andern württem- 
bergischen Gerichte zugelassen ift 30 4 
2) wenn derselbe bei einem anderen württembergischen Gerichte zugelassen ist 10 M. 
Nr. 61. Register zur Wahrung der Vorrechte im Konkurse: 
Für deren Benützung wird die Gebühr nach Art. 20 des Ausführungsgesetzes 
zur Reichskonkursordnung vom 18. August 1879 (Reg. Blatt S. 214) durch 
K. Verordnung bestimmt. 
Nr. 62. Reisepässe und sonstige Reisepapiere: 
I) für die Ertheilung eines Reisepasses oder sonstigen NReisepapiers durch ein Ober- 
amt mit oder ohne höhere Beglaubigunng . ....l«-l!
	        
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