Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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a. der Fohlen unter 4 Jahren, 
b. der Hengste, 
c. der Stuten, die entweder hochtragend sind oder noch nicht länger als 14 Tage 
abgefohlt haben, 
d. der Pferde, welche auf beiden Augen blind sind, 
e. der Pferde, welche in Bergwerken dauernd unter Tage arbeiten. 
Außerdem sind die Vorstände der Kreisregierungen befugt, unter besonderen Um- 
ständen Befreiung von der Vorführung eintreten zu lassen. In einzelnen dringenden 
Fällen ist auch das Oberamt hierzu ermächtigt. 
In den unter c# aufgeführten Fällen ist eine vom Ortsvorsteher ausgefertigte 
Bescheinigung vorzulegen. 
Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde sind befreit: 
1) Mitglieder der regierenden deutschen Familien; 
2) die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal; 
3) Beamte im Reichs= oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, sowie 
Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes nothwendigen 
Pferde; 
4) die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Beförderung 
der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß; 
5) die Königlichen Staatsgestüte. 
Größere Privatgestüte sind möglichst an Ort und Stelle zu mustern. 
S. 5. 
Die Ortsvorsteher, im Behinderungsfalle ihre Stellvertreter, haben sich zu 
dem Vormusterungstermine einzufinden und der Kommission ein mit fortlaufenden Num- 
mern versehenes Verzeichniß der in ihrem Bezirk vorhandenen Pferde vorzulegen, welches 
deren Alter, Geschlecht, Farben und Abzeichen, sowie den Namen des Besitzers angibt. 
Sie sind verpflichtet, für die Gestellung der zum Rangiren und Vorführen der Pferde 
erforderlichen Mannschaften und ferner dafür zu sorgen, daß das Vorführen nach der 
Reihenfolge des Verzeichnisses stattfindet. 
*“ 
Die vorgeführten Pferde sind ortschaftsweise durch die Vormusterungskommission 
zu prüfen, und in kriegsbrauchbare und kriegsunbrauchbare zu scheiden. 
 
	        
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