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a. der Fohlen unter 4 Jahren,
b. der Hengste,
c. der Stuten, die entweder hochtragend sind oder noch nicht länger als 14 Tage
abgefohlt haben,
d. der Pferde, welche auf beiden Augen blind sind,
e. der Pferde, welche in Bergwerken dauernd unter Tage arbeiten.
Außerdem sind die Vorstände der Kreisregierungen befugt, unter besonderen Um-
ständen Befreiung von der Vorführung eintreten zu lassen. In einzelnen dringenden
Fällen ist auch das Oberamt hierzu ermächtigt.
In den unter c# aufgeführten Fällen ist eine vom Ortsvorsteher ausgefertigte
Bescheinigung vorzulegen.
Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde sind befreit:
1) Mitglieder der regierenden deutschen Familien;
2) die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal;
3) Beamte im Reichs= oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, sowie
Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes nothwendigen
Pferde;
4) die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Beförderung
der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß;
5) die Königlichen Staatsgestüte.
Größere Privatgestüte sind möglichst an Ort und Stelle zu mustern.
S. 5.
Die Ortsvorsteher, im Behinderungsfalle ihre Stellvertreter, haben sich zu
dem Vormusterungstermine einzufinden und der Kommission ein mit fortlaufenden Num-
mern versehenes Verzeichniß der in ihrem Bezirk vorhandenen Pferde vorzulegen, welches
deren Alter, Geschlecht, Farben und Abzeichen, sowie den Namen des Besitzers angibt.
Sie sind verpflichtet, für die Gestellung der zum Rangiren und Vorführen der Pferde
erforderlichen Mannschaften und ferner dafür zu sorgen, daß das Vorführen nach der
Reihenfolge des Verzeichnisses stattfindet.
*“
Die vorgeführten Pferde sind ortschaftsweise durch die Vormusterungskommission
zu prüfen, und in kriegsbrauchbare und kriegsunbrauchbare zu scheiden.