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Dieselbe Sportel wird auch angesetzt, wenn keine eigentliche Bestätigung, son-
dern nur eine gerichtliche oder landesherrliche Kognition oder eine Insinnation
bei Gericht stattfindet.
4) bei der Abweisung oder bei Zurückziehung eines Gesuchs (Ziff. 1 und 3), nachdem
eine Zwischenverfügung zur Sache selbst ergangen ist, bis zur Hälfte der betreffen-
den Sportel.
5) für die Aufnahme einer Urkunde über die Intercession einer Frauensperson
durch ein ordentliches Gericht in Fällen, in welchen dasselbe nicht Notariats-
oder Pfandsportel anzusetzen hat (Gesetz vom 21. Mai 1828 Art. 5), 3 bis 15%/
s. auch Aufnahme von Urkunden, Feuerversicherungsverträge, Gesellschaftsverträge,
Unterpfandssachen.
Nr. 84. Verwaltungsrechtssachen (Gesetz vom 16. Dezember 1876, Reg. Blatt
S. 485):
I) für eine die Klage zurückweisende prozeßleitende Verfügung (Art. 26 des Gesetzes)
1 bis 10 „
2) für einen die Klage zurückweisenden Vorbescheid (Art. 27), wenn kein Einspruch
erhoben oder nach erfolgtem Einspruch von der Klage abgestanden oder auf den
eingeklagten Anspruch verzichtet wird (§. 243 der Civilprozeßordnung), soweit
nicht im letztgenannten Fall Klageabweisung erfolgt (§. 277 der Civilprozeßord-
nung), ferner für die Anordnung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung
im Sinne des §F. 819 der Civilprozeßordnung, soweit solche nicht mit einem Ur-
theil in der Hauptsache verbunden ift. I bis 20%
3) für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Folgen der nusium
(Art. 38 Abs. 2, Art. 44 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 5)) !1 bis 10
4) für Endentscheidungen
a) durch Erkenntnisse aller Verwaltungsgerichte erster Instanz (Art. 41 und 55
Abs. 2), auch der in Art. 9 des Gesetzes genannternn.. 5 bis 200
b) durch Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs (Art. 41, 51 Abs. 3, 55 Abs. 2
und 57 Abs. 4) I5 bis 400%
5) für einen vor dem Verwaltungsgericht abgeschlossenen Vergleich
die Hälfte der Entscheidungssportel;