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Nr. 88. Wandergewerbescheine (Neichsgewerbeordnung 8. 5ö ff.):
1) für die Ausstellung II bis 3.4
2) für die Ausdehnung eines Wandergewerbescheins auf ei einen anderen Verwaltungs-
bezirk nach Maßgabe der Reichsgewerbeordnung §. 60 Abs. 2 beziehungsweise §. 56q
vergl. mit II A 6 der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1883 (Reg. Blatt S. 222)
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3) für die Erlanbniß zur Mitführung anderer Personen beim Gewerbebetrieb im
Umherziehen (§. 62 der Reichsgewerbeordnung) für jede Person 0,50 bis 1/4
4) für die Genehmigung eines Druckschriftenverzeichnisses (§. 56 Abs. 4 der Reichs-
gewerbeordnung) und ebenso bei Versagung der Genehmigung 50,50 bis 3/
5) für die Erlaubniß zum Gewerbebetrieb im Sinne des §. 42b der Reichsgewerbe-
ordnung 11 bis 3 1
Die Steuerpflicht nach Maßgabe des Aceisegesebes 8. 5 und des Steuergesetzes vom
28. April 1873 Art. 99 und 100 besteht daneben.
Anmerkung zu Ziffer 1 und 2.
Wenn für mehrere Personen ein gemeinsamer Wandergewerbeschein ausgestellt wird
(§. 60d der Reichsgewerbeordnung), so ist die Sportel Ziff. 1 für jede Person besonders.
zu berechnen. Wird ein gemeinsamer Wandergewerbeschein auf einen anderen Verwal-
tungsbezirk ausgedehnt, so kann die Sportel bis auf das Fünffache des in Ziff. 2 be-
zeichneten Betrags erhöht werden.
s. auch Schaustellungen und Verfahren in Gewerbesachen.
Nr. 89. Wappenbriefe:
für deren Bestätigung oder Ertheilnyng 00 bis 150 %
Nr. 90. Wasserwerke ohne Stauanlage sind wie Wassertriebwerke mit Stauanlage
zu behandeln: wie gewerbliche Anlagen.
s. auch Fischereianlagen, Flußpolizei und Verfahren in Gewerbesachen.
Nr. 91. Wechselprotest:
für dessen Erhebung und Aufnahme durch einen Gerichtsschreiber (Art. 3 Abs. 2
des Tucsührmngegeseße- zum Gerichtsverfassunghgesehe vom 24. Januar 1879,
Reg. Blatt S. 33) 44