Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Nr. 88. Wandergewerbescheine (Neichsgewerbeordnung 8. 5ö ff.): 
1) für die Ausstellung II bis 3.4 
2) für die Ausdehnung eines Wandergewerbescheins auf ei einen anderen Verwaltungs- 
bezirk nach Maßgabe der Reichsgewerbeordnung §. 60 Abs. 2 beziehungsweise §. 56q 
vergl. mit II A 6 der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1883 (Reg. Blatt S. 222) 
1 4 
3) für die Erlanbniß zur Mitführung anderer Personen beim Gewerbebetrieb im 
Umherziehen (§. 62 der Reichsgewerbeordnung) für jede Person 0,50 bis 1/4 
4) für die Genehmigung eines Druckschriftenverzeichnisses (§. 56 Abs. 4 der Reichs- 
gewerbeordnung) und ebenso bei Versagung der Genehmigung 50,50 bis 3/ 
5) für die Erlaubniß zum Gewerbebetrieb im Sinne des §. 42b der Reichsgewerbe- 
ordnung 11 bis 3 1 
Die Steuerpflicht nach Maßgabe des Aceisegesebes 8. 5 und des Steuergesetzes vom 
28. April 1873 Art. 99 und 100 besteht daneben. 
Anmerkung zu Ziffer 1 und 2. 
Wenn für mehrere Personen ein gemeinsamer Wandergewerbeschein ausgestellt wird 
(§. 60d der Reichsgewerbeordnung), so ist die Sportel Ziff. 1 für jede Person besonders. 
zu berechnen. Wird ein gemeinsamer Wandergewerbeschein auf einen anderen Verwal- 
tungsbezirk ausgedehnt, so kann die Sportel bis auf das Fünffache des in Ziff. 2 be- 
zeichneten Betrags erhöht werden. 
s. auch Schaustellungen und Verfahren in Gewerbesachen. 
Nr. 89. Wappenbriefe: 
für deren Bestätigung oder Ertheilnyng 00 bis 150 % 
Nr. 90. Wasserwerke ohne Stauanlage sind wie Wassertriebwerke mit Stauanlage 
zu behandeln: wie gewerbliche Anlagen. 
s. auch Fischereianlagen, Flußpolizei und Verfahren in Gewerbesachen. 
Nr. 91. Wechselprotest: 
für dessen Erhebung und Aufnahme durch einen Gerichtsschreiber (Art. 3 Abs. 2 
des Tucsührmngegeseße- zum Gerichtsverfassunghgesehe vom 24. Januar 1879, 
Reg. Blatt S. 33) 44
	        
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