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raths das Evangelische Konsistorium zu entscheiden. Gegen einen Beschluß des Evange—
lischen Konsistoriums, wodurch solche Einsprachen für begründet erkannt werden, steht
dem davon Betroffenen binnen der Ausschlußfrist von zwei Wochen das Recht der
Beschwerde an das Ministerium des Kirchen- und Schulwesens zu, welches endgültig
entscheidet.
· Art. 22.
Die Wahl in den Kirchengemeinderath kann abgelehnt werden:
1) von denjenigen, welche unmittelbar zuvor drei Jahre hindurch Kirchengemeinde-
räthe waren;
2) von solchen, welche überhaupt schon sechs Jahre als Kirchengemeinderäthe Dienste
geleistet haben;
3) bei einem Lebensalter von über sechzig Jahren zur Zeit der Wahl;
4) wegen anderer erheblicher Entschuldigungsgründe (wie Kränklichkeit, häufiger Ab-
wesenheit, unvereinbarer Dienstverhältnisse u #. f.).
Aus den Gründen der Ziff. 4 kann ein Kirchengemeinderath sein Amt auch niederlegen.
Ueber die Zulässigkeit der Ablehnung und der Niederlegung des Amts entscheidet
der Kirchengemeinderath und, wenn Beschwerde hiegegen erhoben wird, endgültig das Evan-
gelische Konsistorium.
Bis die Gntscheidung erfolgt ist, hat der Kirchengemeinderath sein Amt fortzuversehen.
Art. 23.
Wenn einzelne der Gewählten nicht eintreten, so rücken solche nach, auf welche min-
destens ein Zehntel der abgegebenen Stimmen gefallen ist.
Sind solche nicht vorhanden, so ist die Zahl durch Nachwahl zu ergänzen.
Bei einer außer der Zeit eintretenden Erledigung wählt der Kirchengemeinderath für
die noch übrige Dienstzeit des Ausgeschiedenen einen Ersatzmann.
Art. 24.
Die gewählten Mitglieder des Kirchengemeinderaths verwalten ihr Amt unentgeltlich
als kirchliches Ehrenamt; sie werden vom Vorsitzenden in dasselbe eingeführt und auf
treue Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet.
Die Vorschriften über die Verpflichtung werden im Verordnungswege erlassen.