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2) Die der Armenpflege dienenden Stiftungen, welche nicht in Vollziehung des Art.
11 des Gesetzes vom 17. April 1873 zur Ausführung des Reichsgesetzes über den Unter-
stützungswohnsitz (Reg. Blatt S. 109) in die Verwaltung der Ortsarmenbehörde überge-
gangen sind, wenn dieselben nach dem Willen des Stifters durch kirchliche Organe ver-
waltet oder verwendet werden sollen, oder wenn deren Erträgnisse wenigstens bisher durch
solche Organe verwendet worden sind, oder wenn sie der neben dem speziell für die kom-
munale Armenpflege vorhandenen Fonds bestehenden Kircheupflege zugewendet worden sind,
beziehungsweise in ihr verwaltet werden;
3) Stiftungen für andere milde Zwecke (die Schule u. s. f.), welche nach dem Willen
des Stifters durch kirchliche Organe verwaltet oder verwendet werden sollen, oder wenn
deren Erträgnisse wenigstens bisher durch solche Organe verwendet worden sind;
4) Stiftungen zur Versorgung evangelischer Kirchendiener oder der Angehörigen solcher;
5) Stiftungen, welche nach der ausdrücklichen Willenserklärung des Stifters nur
für Evangelische errichtet worden sind. Dahin gehören insbesondere Stiftungen für Kon-
firmanden, für evangelische Schulkinder, für evangelische Wittwen und Waisen und Stif-
tungen für das Studium der Theologie, nicht aber Stiftungen für das Studium in
andern Fakultäten oder für das akademische Studium überhaupt, auch wenn solche aus-
schließlich für Angehörige der evangelischen Kirche bestimmt sind;
6) Stiftungen, welche ausdrücklich zur bleibenden Erinnerung an einen rein kirch-
lichen Akt (z. B. Taufe, Konfirmation, Kommunion) errichtet worden sind;
7) Stiftungen, deren Erträgnisse an den kirchlichen Festen oder in den kirchlichen
Festzeiten oder an einem Sonntag nach der ausdrücklichen Festsetzung des Stifters zu
vertheilen sind;
8) Stiftungen, deren Erträgnisse in der Kirche oder Sakristei vertheilt werden oder,
wenn sie älter sind, wenigstens bis zum 1. Juli 1840 in der Kirche oder Sakristei ver-
theilt worden sind;
9) Stiftungen, welche evangelische Geistliche für arme Angehörige der Gemeinde, in
welcher sie als Geistliche wirkten, oder welche andere zum ehrenden Andenken an sie, als
Geistliche der Gemeinde, errichtet haben;
10) Stiftungen zur Anschaffung religiöser Bücher und Schriften für Angehörige der
evangelischen Kirche.
Die in Ziff. 2, 3, 5 7 und 8 genannten Stiftungen sind nicht als kirchliche anzu-