Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Art. 33. 
Bei der Ausscheidung des Ortskirchenvermögens aus dem Vermögen der Stiftungs- 
pflege (Art. 32 Abs. 2) sind die Einzelstiftungen, sowie die für die besonderen Zwecke 
der Kirchen= beziehungsweise der bürgerlichen Gemeinden bestimmten Vermögenstheile, 
welche in der Verwaltung der Stiftungspflege stehen, insbesondere die Besoldungsgüter 
von Kirchen= und Schulstellen, die Ablösungskapitalien und die besonderen Fonds für 
jene Zwecke auszusondern und der je nach der Beschaffenheit dieser Vermögensbestandtheile 
für ihre Verwaltung zuständigen Behörde zuzuweisen. 
Art. 34. 
Von dem allgemeinen Vermögen der Stiftungspflege werden die darauf lastenden 
Schulden in Abzug gebracht. 
Ist das restliche Aktivvermögen zur Deckung des Grundstocks nicht zureichend, so ist 
der Abmangel von der bürgerlichen Gemeinde in dem Falle zu ergänzen, wenn der Auf- 
wand, von welchem derselbe herrührt, zum Neubau beziehungsweise zur Neuanlegung oder 
Erweiterung von Gebänden oder Plätzen gemacht worden ist, welche ausschließlich für Zwecke 
der bürgerlichen Gemeinde bestimmt sind. 
Ansprüche, welche der Kirchengemeinde oder der bürgerlichen Gemeinde bei der Auf- 
nahme von Schulden oder der Verwendung von Grundstocksmitteln der Stiftungspflege 
auf Ersatz derselben vorbehalten worden sind, bleiben durch die Vermögensabtheilung un- 
berührt. . 
erührt Art. 35. 
Nach Deckung der Schulden ist von dem Vermögen der Stiftungspflege der zu 4 
Prozent kapitalisirte Jahresbetrag der bleibend fixirten Besoldungsleistungen an Geist- 
liche, zu welchen die Stiftungspflege verbunden ist, der Kirchengemeinde zuzuscheiden, auf 
welche damit auch die der Stiftungspflege bisher obgelegene Verpflichtung zur Reichung 
jener Besoldungstheile übergeht. 
Art. 36. 
Von dem Vermögen der Stiftungspflege ist sodann der Kirchengemeinde das Bau- 
kapital -# der Werth der nur in größeren Perioden wiederkehrenden Leistungspflichten der 
Stiftungs= und Gemeindepflege für Neubau und Erweiterung von kirchlichen Gebäuden 
(Art. 39) zu überweisen. 
Uebersteigt das reine Aktivvermögen den Betrag des Bankapitals nicht, so fällt das 
Vermogen der Kirchenpflege zu.
	        
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