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Art. 45.
Die Reichung von Besoldungstheilen, welche Geistliche aus der Gemeindepflege zu
beziehen haben, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
Art. 46.
In das Eigenthum der Kirchengemeinde gehen alle bisher aus Mitteln der Stif—
tungspflege ganz oder theilweise unterhaltenen, den bürgerlichen Gemeinden oder den
Stiftungspflegen (Art. 32 Abs. 2) gehörigen, ausschließlich den Zwecken der evangelischen
Kirche gewidmeten Gebäude nebst Zubehörden solcher ohne Entschädigung über.
Desgleichen geht das der Kirchengemeinde oder der Stiftungspflege zustehende Eigen-
thum an aus den Mitteln der Stiftungspflege ganz oder theilweise unterhaltenen, aus-
schließlich den Zwecken der bürgerlichen Gemeinde gewidmeten Gebäuden nebst Zubehörden,
sowie an den in Unterhaltung der Stiftungspflege oder der bürgerlichen Gemeinde stehen.
den Begräbnißplätzen, auf die bürgerliche Gemeinde ohne Entschädigung über.
Ausgenommen sind diejenigen im Eigenthum der Kirchengemeinde oder der Stiftungs.
pflege stehenden Begräbnißplätze,
1) deren Benützung den Angehörigen der evangelischen Konfession ausschließlich zusteht,
2) welche Zubehörden von Kirchen sind,
3) welche für die Angehörigen mehrerer bürgerlicher Gemeinden bestimmt oder her
kömmlich benützt worden sind.
In den Fällen der Ziff. 1—3 verbleibt das Eigenthum der Kirchengemeinde oder
Stiftungspflege.
Abweichungen von den Bestimmungen in Abs. 2 und 3 bleiben der Vereinbarung
der Betheiligten mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden vorbehalten. ·
Die von Einzelnen erworbenen Rechte auf Grabstätten verbleiben denselben auch
nach dem Uebergang der Begräbnißplätze auf die bürgerliche Gemeinde. In die Ver-
bindlichkeiten der Stiftungspflege bezüglich solcher Grabstätten, wie andererseits in den
Bezug der wegen derselben zu entrichtenden Rekognitionsgelder und sonstiger Leistungen
an die Stiftungspflege tritt die bürgerliche Gemeinde ein. "
Die Ansprüche, welche die bürgerliche Gemeinde oder die Kirchengemeinde sich vor
oder während der Herstellung der in Abs. 1 und 2 bezeichneten Gebäude und Begräbniß
plätze auf die Wiedererstattung des hiefür gemachten Aufwands ausdrücklich vorbehalten
hat, werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.