Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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g. 16. 
Den Mitgliedern der Musterungskommission werden, wenn sie solches beanspruchen, 
für Ausübung ihrer Geschäfte dieselben Diäten und Fuhrkosten gewährt, wie solche nach 
Nr. 8 lit. a. und c. der am 11. Juli 1878 (Reichsgesetzblatt Seite 239) genehmigten Ab- 
änderungen der Instruktion vom 2. September 1875 zur Ausführung des Gesetzes über 
die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 den 
bei Abschätzung von Flurschäden beigezogenen Sachverständigen zukommen. 
Der der Musterungskommission beizuordnende Thierarzt erhält Diäten und Fuhr- 
kosten nach den gleichen Sätzen wie vorstehend angegeben. 
S. 17. 
Die Musterung des Pferdebestandes hat in allen Musterungsbezirken so frühzeitig 
stattzufinden, daß die zur Vorstellung vor die Aushebungskommission (§. 214) bestimmten 
Pferde zu den für das Aushebungsgeschäft festgesetzten Terminen im Aushebungsort (§. 23) 
eintreffen können. 
Unter besonderen Verhältnissen fällt die Musterung gemäß §. 11 Abs. 2 aus. 
S. 18. 
Sofort nach Eingang des Mobilmachungsbefehls theilt der Oberamtmann 
dem mit Leitung der Geschäfte beauftragten Mitgliede der Musterungskommission ein 
Verzeichniß der zu gestellenden Pferde nach den verschiedenen Kategorien mit und bezeich- 
net demselben Tag und Stunde der Musterung, sowie Tag, Stunde und Ort der Aus- 
hebung (§. 23). 
Gleichzeitig beauftragt der Oberamtmann die Ortsvorsteher mit schleuniger Auf- 
forderung der Pferdebesitzer zur Gestellung ihrer Pferde unter genauer Angabe des Ortes, 
des Tages und der Stunde der Musterung und der Aushebung. 
Die dieserhalb an die Ortsvorsteher, sowie an die Musterungskommission zu rich- 
tenden Verfügungen sind vom Oberamt schon im Frieden bereit zu halten. Bei Ein- 
gang des Mobilmachungsbefehls sind sie, je nach schnellster Art der Beförderung, ent- 
weder per Telegramm, Eisenbahn, Estaffette oder reitenden Boten zu expediren. 
S. 19. 
Jeder Pferdebesitzer ist nach erhaltener Aufforderung verpflichtet, seine sämmt- 
lichen Pferde mit Ausschluß der im 8. 4 lit. a- e und Ziffer 1—5 näher bezeichneten zu
	        
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