Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Art. 57. 
Das Oberamt hat je nach Ablauf der Rechnungsperiode über die Rechnungsergebnisse 
jeder Kirchenpflege seines Bezirks einen summarischen Bericht unter Beifügung des Grund- 
stocksnachweises an die Kreisregierung zu erstatten, welche aus diesen Berichten der Ober- 
ämter eine übersichtliche Darstellung des Standes des gesammten unter ihrer Oberaufsicht 
stehenden Ortskirchen= und Stiftungsvermögens fertigen läßt, und sodann aus dieser 
Darstellung alljährlich dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens einen Auszug 
zur Einsichtnahme vorzulegen hat. 
Nrt. 58. 
Für einen durch die Schuld des Kirchenpflegers oder der mit einzelnen Geschäften oder 
Geschäftszweigen Beauftragten entstandenen Schaden haften zunächst die Schuldigen, aus- 
hilfsweise diejenigen, welchen mangelhafte Ueberwachung derselben zur Last fällt. 
Im übrigen haften alle zu der kirchlichen Vermögens= und Stiftungsverwaltung 
berufenen Personen für den etwaigen durch ihre Schuld oder Mitschuld, sei es durch 
Handlungen oder Unterlassungen, entstandenen Schaden. 
Insbesondere haften, wenn der Schaden durch einen Kollegialbeschluß entstanden ist, 
alle Mitglieder, welche an der Beschlußfassung theilgenommen haben, mit Ausnahme der- 
jenigen, welche nachweisen können, daß sie ihre Nichtübereinstimmung mit dem Beschlusse 
zu Protokoll erklärt haben; ebenso haften bei einer Kollegialversäumniß alle Mitglieder, 
welche an dieser Versäumniß theil haben. 
Wenn mehrere in gleicher Weise ersatzpflichtig sind, so haftet jeder zu seinem Betreff 
und aushilfsweise für das Ganze. 
Erforderlichenfalls ist das Evangelische Konsistorium befugt, Ersatzverbindlichkeiten 
für die Kirchengemeinde durch einen aufzustellenden Vertreter zu verfolgen. 
Art. 59. 
Der Etat der Kirchenpflege wird unter Mitwirkung des Kirchenpflegers von dem 
Kirchengemeinderath beziehungsweise dem Verwaltungsausschuß entworfen und von dem 
ersteren festgestellt, und unterliegt der kirchlichen Genehmigung. Er ist jedoch zuvor dem 
Oberamte behufs etwaiger Erinnerung nach den in Art. 53 Abs. 2 angeführten Rich- 
tungen mitzutheilen. 
Wenn das Oberamt eine Erinnerung zu machen findet, die kirchliche Behörde aber 
der Ansicht desselben nicht beitritt, so hat das Oberamt die Akten der Kreisregierung
	        
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