Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Das Stimmrecht ruht: 
1) bei demjenigen, gegen welchen wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens das 
Hauptverfahren eröffnet ist, wenn die Verurtheilung die Entziehung der bürgerlichen 
Ehrenrechte zur Folge haben kann, bis zur Beendigung des Verfahrens; 
2) bei demjenigen, gegen welchen ein Konkursverfahren eröffnet ist, während der 
Dauer des letzteren; 
3) bei demjenigen, welcher eigenmächtig die Uebernahme oder die Fortführung der 
Funktion eines Mitglieds des Kirchenstiftungsraths verweigert, oder wegen Verfehlungen 
im Wandel oder in der Amtsführung von dieser Funktion gemäß Art. 58 entlassen worden 
ist, bis zur Zeit nach der nächsten in Gemäßheit der Art. 9 oder Art. 59 Abs. 3 vor- 
zunehmenden Wahl; 
4) bei allen, welche, obwohl sie mindestens vier Wochen vorher besonders gemahnt 
wurden, mit der Bezahlung kirchlicher Umlagen über ein Jahr lang im Rückstand sind, 
bis zur Erledigung dieses Rückstandes. 
Art. 6. 
Wählbar in den Kirchenstiftungsrath sind die über dreißig Jahre alten, im wirk- 
lichen Genusse des Stimmrechts stehenden Pfarrgenossen. 
Außer den nach Art. 4 und 5 nicht stimmberechtigten beziehungsweise zeitlich von 
der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossenen Personen ist nicht wählbar, wer in Folge 
gerichtlichen Urtheils zu Bekleidung öffentlicher Aemter unfähig ist. 
Art. v. 
Ueber die aktive Wahlfähigkeit hat im Anstandsfalle, jedoch ohne aufschiebende Wir- 
kung für den Fortgang der Wahlhandlung, das bischöfliche Ordinariat zu entscheiden. 
Gegen die Entscheidung ist Beschwerde an das Ministerium des Kirchen= und Schulwesens 
binnen der Ausschlußfrist von zwei Wochen zulässig. Das Ministerium entscheidet end- 
gültig. 
Ueber Einsprachen gegen die Person eines Gewählten wegen gesetzlicher Mängel hat 
nach Anhörung des Betreffenden und nach vorgängiger Vernehmung des Kirchenstiftungs- 
raths das bischöfliche Ordinariat zu entscheiden. Gegen einen Beschluß des Ordinariats, 
wodurch solche Einsprachen für begründet erkannt werden, steht dem davon Betroffenen 
binnen der Ausschlußfrist von zwei Wochen das Necht der Beschwerde an das Ministerium 
des Kirchen= und Schulwesens zu, welches endgültig entscheidet.
	        
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