Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Art. 8. 
Die Wahl wird mittels geheimer Stimmgebung vorgenommen. 
Wenn in dem ersten Wahltermine nicht mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten 
abgestimmt hat, so ist die Wahl in einem späteren Termine fortzusetzen. Hierauf ist sie 
ohne Rücksicht auf die Zahl der abgegebenen Stimmen gltig. 
Als gewählt sind diejenigen zu betrachten, welche die meisten Stimmen erhalten 
haben (vergl. übrigens Art. 11 Abs. 1). Bei gleicher Stimmenzahl geht der ältere dem 
jüngeren vor. 
Ueber Beanstandungen des Wahlverfahrens entscheidet der Kirchenstiftungsrath, vor- 
behältlich einer binnen der Ausschlußfrist von zwei Wochen anzubringenden Beschwerde 
an das bischöfliche Ordinariat. 
Gegen die GEutscheidung des bischöflichen Ordinariats ist binnen derselben Ausschluß- 
frist eine weitere Beschwerde an das Ministerium des Kirchen= und Schulwesens statthaft, 
dessen Entscheidung endgültig ist (vergl. Art. 7). 
Das Nähere hinsichtlich des Wahlverfahrens wird im Verordnungswege bestimmt. 
Art. 9. 
Die Wahl erfolgt auf die Dauer von sechs Jahren. 
Je nach drei Jahren tritt die Hälfte der gewählten Mitglieder aus, jedoch nicht, 
bevor die Nachfolger eingeführt sind. 
Die Austretenden können wieder gewählt werden. 
Das erstmalige Austreten nach drei Jahren wird durch das Loos bestimmt. 
Art. 10. 
Die Wahl in den Kirchenstiftungsrath kann abgelehnt werden: 
1) von demjenigen, welcher unmittelbar zuvor drei Jahre hindurch Mitglied des 
Kirchenstiftungsraths gewesen ist; 
2) von solchen, welche überhaupt schon sechs Jahre als Mitglied desselben Dienste 
geleistet haben; 
3) bei einem Lebensalter von über 60 Jahren zur Zeit der Wahl; 
1) wegen anderer erheblicher Entschuldigungsgründe (wie Kränklichteit, häufiger 
Abwesenheit, unvereinbarer Dienstverhältnisse u. s. f.). 
Aus den Gründen der Ziffer 4 kann ein Mitglied sein Amt auch niederlegen. 
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