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raths mindestens acht beträgt, so kann von letzterem durch Wahl aus seiner Mitte ein in
seiner Mehrzahl aus weltlichen Mitgliedern bestehender Verwaltungsausschuß bestellt
werden, welcher die in Art. 25, 29, 30, 42, 44 bezeichneten Geschäfte unter eigener Ver-
antwortlichkeit zu besorgen hat.
Die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsausschusses wird von dem Kirchenstiftungs-
rath mit Genehmigung des bischöflichen Ordinariats bestimmt.
Der Vorsitzende des Kirchenstiftungsraths ist kraft seines Amtes Vorsitzender, der
Kirchenpfleger in gleicher Weise Mitglied des Verwaltungsausschusses.
II. Wirkungskreis der ortskirchlichen Kollegien.
Art. 17.
Auf den Kirchenstiftungsrath geht über:
1) die Fürsorge für die Erhaltung der äußeren Ordnung innerhalb der kirchlichen
Gebäude, vorbehältlich jedoch der den bürgerlichen Behörden zustehenden Anordnung und
Vollziehung der dieselbe betreffenden Polizeivorschriften;
2) die Verfügung über die Kirchenstühle, jedoch unbeschadet privatrechtlicher, vor dem
Civilrichter verfolgbarer Ansprüche;
3) die Vertretung der Interessen der Pfarrgemeinde in Beziehung auf die Schule,
auf welche jedoch eine unmittelbare Einwirkung ihm nicht zusteht.
Art. 18.
Die Besetzung der Stellen der Organisten, Kantoren und der niederen Kirchendiener,
soweit dieselben nicht mit einem Schulamt verbunden sind, und nicht wohlerworbene Rechte
Dritter entgegenstehen, sowie die Dienstaufsicht über dieselben kommt dem Kirchenstiftungs-
rath zu. ,
Von demselben kann die Entlassung der in Abs. 1 bezeichneten Diener im Disciplinar-
wege wegen Dienstunfähigkeit, Versäumung der Dienstpflichten, schlechten Lebenswandel
oder strafbarer Handlungen verfügt werden. Vertragsmäßige Zusagen für den Fall der
Dienstunfähigkeit dürfen jedoch nicht verletzt werden.
Bezüglich der vorläufigen Dienstenthebung (Suspension) der Organisten, Kantoren
und niederen Kirchendiener überhaupt findet der Art. 5 des Gesetzes vom 4. März 187),
betreffend die Ausführung der Reichsstrafprozeßordnung, Anwendung. Auch außer dem