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6) die Erlassung der sonstigen zu Ausführung des Uebereinkommens erforderlichen
Vorschriften bleibt dem Verordnungswege und dem Ortsstatut vorbehalten.
Art. 68.
Die Amtsthätigkeit der Stiftungsräthe und Kirchenkonvente in den durch dieses
Gesetz den Kirchenstiftungsräthen zugewiesenen Angelegenheiten erlischt mit dem Tage,
an welchem die Kirchenstiftungsräthe in Wirksamkeit treten, beziehungsweise mit der Ueber-
tragung der betreffenden Vermögensverwaltung auf die neuen Organe.
Das Nähere hierüber wird im Verordnungswege bestimmt.
Art. 69.
Den im Amte befindlichen Stiftungspflegern und Theilrechnern solcher Pflegen
bleiben für die Zeit, auf welche sie angestellt sind, ihre Einkommensbezüge ungeschmälert.
Sie treten bis zum Ablauf dieser Zeit in die Funktionen der Kirchenpfleger be-
ziehungsweise Theilrechner ein, und es finden auf sie in dieser Eigenschaft die Vorschriften
dieses Gesetzes Anwendung.
Der auf die Pfarrgemeinde übergehende Theil ihrer bisherigen Besoldung wird nach
vorgängigem Benehmen mit dem bischöflichen Ordinariat von der Kreisregierung festgestellt.
Im Streitfalle entscheidet hierüber endgültig das Ministerium des Innern nach
vorgängigem Benehmen mit dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens.
Art. 70.
Auf den in Art. 68 bezeichneten Zeitpunkt werden die dem gegenwärtigen Gesetze
entgegenstehenden Gesetze und Verordnungen außer Wirkung gesetzt und die SS§. 69 lit. d
und 120 bis 149 des Verwaltungsedikts vom 1. März 1822 in ihrer Wirkung beschränkt.
Unsere Ministerien des Innern und des Kirchen= und Schulwesens sind mit der
Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 14. Juni 1887.
K arl.
Mittnacht. Renner. Faber. Steinheil. Sarwey.
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).