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Außerdem gehören zum Familienfideikommiß die in und auf Unseren Schlössern,
Gebäuden und Gütern befindlichen beweglichen Sachen, welche mit diesen physisch ver-
bunden sind, oder welche dem Interesse der Bewohner, also ihrem Nutzen und ihrer An-
nehmlichkeit, bleibend zu dienen bestimmt, oder dazu besonders eingerichtet und zu diesem
Zwecke bereits in die nöthige Beziehung zu den Gebäuden oder Gütern gebracht worden
sind oder von dem Fideikommißinhaber ausdrücklich als Fideikommißsache erklärt werden,
z. B. die vorhandenen Möbel, Sammlungen, Gemälde, Bibliothek mit Einrichtung, Speise-
und Küchengeräthe, Bett= und anderes Weißzeug u. s. w. Nachweisbar fremdes Eigen-
thum ist aber hierunter nicht begriffen.
II. Die Erbfolge in dieses so nach seinem Umfang festgesetzte Familienfideikommiß
gebührt dem Mannesstamme der Grafen von Neipperg in der Linealerbfolgeordnung nach
dem Rechte der Erstgeburt und setzt die Abstammung durch rechtmäßige Geburt aus einer
gesetzlich giltigen und standesgemäßen Ehe voraus. Adoptirte oder aus einer nicht standes-
gemäßen Ehe stammende oder uneheliche Kinder, auch wenn sie legitimirt werden, sei es
durch nachfolgende Ehe oder durch Rescript des Landesherrn oder eine andere Weise, sind
von der Erbfolge in das Fideikommiß ausgeschlossen.
Des Fideikommisses wird verlustig und ist von der Surcession ausgeschlossen, wer
eine entehrende Strafe erlitten hat, wegen Verschwendung entmündigt worden ist oder
eine nicht standesgemäße Ehe eingegangen hat. Das Fideikommiß geht in diesem Falle
auf den statutenmäßigen Nachfolger über, wie wenn der Ausgeschlossene gestorben wäre.
Als standesgemäß wird jeder alte christliche Adel des In= und Auslandes mit 16
Ahnen, d. h. acht Ahnen auf jeder Linie, augesehen.
Die weiblichen Nachkommen sämmtlicher Linien des Gräflich von Neipperg'schen
Hauses bleiben vom Familienfideikommiß bis auf den Abgang des ganzen Mannsstammes
ausgeschlossen und haben die Töchter des jeweiligen Fideikommißinhabers vor ihrer Ver-
heirathung eine förmliche Erbverzichtsurkunde in Beziehung auf das Familienfideikommiß
auszustellen.
III. Nach dem Aussterben des ganzen Mannsstamms, oder wenn nur noch von der
Succession und dem Fideikommiß ausgeschlossene Agnaten vorhanden sind, geht die Erb-
folge auf die Töchter des letzten rechtmäßigen Fideikommißinhabers und zwar zunächst auf
die älteste Tochter über und beginnt bei ihr dann wieder die Erbfolge in dem von ihr
herrührenden Mannsstamme in der Linealerbfolge nach dem Erstgeburtsrechte; ist aber